Rz. 148

Gem. Nr. 2301 VV RVG reduziert sich die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG auf den Gebührensatz von 0,3, wenn sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt. Die Anm. zu 2301 VV RVG definiert, was unter einem Schreiben einfacher Art zu verstehen ist, nämlich, dass es weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.

 

Rz. 149

Bereits die ersten zwei Worte des Gesetzestextes machen deutlich, dass sich die Beschränkung der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG von einer 0,5–2,5-Gebühr auf eine 0,3-Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG nach dem vom Mandanten erteilten Auftrag richtet. Nach Nr. 2301 VV RVG zu vergütende Schreiben können sein:

 

Rz. 150

 

Beispiele

Eine einfache, kurze ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses oder einer Mitgliedschaft bei einem Verein,
Mahnung einer Forderung, die keiner Begründung bedarf, z.B., wenn der Mandant davon ausgeht, dass der an sich zuverlässige Gegner nach dem Anwaltsschreiben umgehend zahlt,
Anfrage beim Einwohnermeldeamt, Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Genossenschaftsregister,
Anforderung einer Bonitätsauskunft,
Beauftragung einer Detektei, z.B. zur Ermittlung des Aufenthaltsortes oder des Arbeitgebers eines Schuldners,
Nachfrage beim Betreuungsgericht, ob der Schuldner unter Betreuung steht,
Nachfrage beim Nachlassgericht, ob nach dem Tod des Schuldners Erben bekannt geworden sind.
 

Rz. 151

Die ersten zwei Beispiele sind schon grenzwertig, da auch eine rechtlich nicht anspruchsvolle Kündigung oder Mahnung doch eine Auseinandersetzung des RA mit Kündigungsgründen, Kündigungsfristen oder bei der Mahnung mit Fälligkeiten der Ansprüche erfordert. Hier sollte der Einzelfall betrachtet werden mit dem Hintergrund, dass eine Kündigung oder Mahnung nicht grundsätzlich ein Schreiben einfacher Art darstellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge