Rz. 114

Unter Anwendung der folgerichtigen Auffassung, dass die "Erhöhungsgebühr" keine eigenständige Gebühr darstellt, sondern eine Erhöhung der Ursprungsgebühr (§ 3 Rdn 110) erfolgt, gestaltet sich die Anrechnung, auch bei mehreren Auftraggebern, nicht kompliziert. Durch Berücksichtigung der 0,3-Erhöhung(en) bei weiteren Auftraggebern ist die Kappungsgrenze der Anrechnung 0,75 in vielen Fällen erreicht.

 

Rz. 115

 

Beispiel

Vier Auftraggeber beauftragen den RA mit der außergerichtlichen Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs von 2.800,00 EUR und dann mit der Titulierung im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens.

 
Außergerichtliche Tätigkeit:  
Geschäftsgebühr gem. Nrn. 2300, 1008 VV RVG (1,3 + (3 × 0,3) = 2,2) aus 2.800,00 EUR 442,20 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 462,20 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 87,82 EUR
Summe 550,02 EUR
Gerichtliches Mahnverfahren:  
Verfahrensgebühr gem. Nrn. 3305, 1008 VV RVG (1,9) aus 2.800,00 EUR 381,90 EUR
./. Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG (0,75) aus 2.800,00 EUR ./. 150,75 EUR
  231,15 EUR
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3308 VV RVG (0,5) aus 2.800,00 EUR 100,50 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 351,65 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 66,81 EUR
Summe 418,46 EUR
Gesamtbetrag aus außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit 968,48 EUR
 

Rz. 116

Die Hälfte der erhöhten Geschäftsgebühr beläuft sich im vorstehenden Beispiel auf einen Gebührensetz von 1,1. Da Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG jedoch bestimmt, dass höchstens 0,75 anzurechnen sind, ist lediglich dieser Satz von der Verfahrensgebühr in Abzug zu bringen. Auch wenn es sich bei der Gebühr für die Beantragung des Vollstreckungsbescheides gem. Nr. 3308 VV RVG um eine Verfahrensgebühr handelt, ist diese wegen der Anm. zu Nr. 3308 VV RVG nicht zu erhöhen. Etwas anderes gilt entsprechend der genannten Anmerkung nur dann, wenn die Erhöhung nicht schon auf die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3305 VV RVG für den Mahnbescheidsantrag erfolgt, z.B., wenn der RA erst ab Beantragung des Vollstreckungsbescheids beauftragt wird.

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