Rz. 25

Unter Mediation ist ein außergerichtliches, vertrauliches und strukturiertes Verfahren zu verstehen, bei dem Parteien unter Mitwirkung eines besonders geschulten, neutralen Dritten versuchen, eine einvernehmliche Beilegung ihres Konfliktes zu erreichen (§ 1 Abs. 1 MediationsG). Der Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt; und zwar durch Kommunikation und Verhandlung.

Der Unterschied zur Beratung liegt darin, dass die Überlegungen und Tätigkeiten des RA bei der Mediation nicht das Interesse des einzelnen Mandanten entsprechend bei der Beratung betreffen, sondern der RA die Interessen aller an der Mediation beteiligten Personen in gleicher Weise zu berücksichtigen hat mit dem Ziel einer gütlichen Regelung. Der RA als Mediator, der über juristische Fachkompetenz im materiellen Recht und Verfahrensrecht verfügt, ist in der Lage und sollte es sich zum Ziel machen, die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Konfliktparteien zu fixieren und diese in einer wirksamen Vereinbarung festzuhalten.

Nach § 34 Abs. 1 RVG soll der RA in seiner Eigenschaft als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Da der Mediator Interessenvertreter aller am Verfahren beteiligten Personen ist, hat er die Gebührenvereinbarung auch mit allen Parteien abzuschließen. § 34 RVG greift nur für Verfahren, in denen der RA selbst Mediator ist, nicht für Verfahren, in denen er als Interessenvertreter einer Partei in einem von einem anderen Mediator geführten Verfahren beteiligt ist. Für eine solche Interessenvertretung kommen die Geschäftsgebühren gem. Nrn. 2300, 2303 VV RVG zur Anwendung.

 

Rz. 26

Art und Höhe der vereinbarten Gebühr

Der RA kann mit den am Mediationsverfahren beteiligten Personen sowohl Art als auch Berechnungsmethode grundsätzlich frei vereinbaren unter Berücksichtigung der zivil- und berufsrechtlichen Grenzen (§§ 105, 134, 138 BGB, § 49b BRAO).

Es bieten sich unterschiedliche Modelle der Vergütung an, z.B.

eine Vereinbarung dahingehend, dass an sich nicht einschlägige gesetzliche Gebühren gelten,
Pauschalgebühr,
Zeitvergütung nach Stundensätzen, wobei den Parteien bei diesem Vergütungsmodell bewusst wird, dass, je länger sie für eine Annäherung brauchen, desto kostenintensiver das Mediationsverfahren wird.

Die Anrechnungsvorschrift des § 34 Abs. 2 RVG ist nicht bei den Gebühren für eine Mediation zu beachten.

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