Rz. 308
Ein Geschädigter, dem sein Arbeitgeber wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat, muss sich eine im Kündigungsschutzprozess vereinbarte Abfindung mit ihrem Nettobetrag (also abzgl. Steuerbelastung, siehe auch §§ 24, 34 EStG) auf seinen künftigen Verdienstausfallschaden anrechnen lassen (zu Einzelheiten siehe Rn 344).
Rz. 309
Die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung ist beim ALG II-Bezug als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen.[232]
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