Rz. 1126
Hinweis
Zum Angehörigenprivileg siehe in Kapitel 2 (siehe § 2 Rn 405 ff.) und Kapitel 4 (siehe § 4 Rn 481 ff.).
Rz. 1127
Seit dem 1.7.1983 gilt § 116 VI SGB X ausdrücklich gegenüber dem SHT.[710] Für den Ausschluss des Forderungsüberganges ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob und dass der Schädiger durch eine Haftpflichtversicherung geschützt ist.[711] Beim Regress des SHT ist daher das Bestehen von Privat-Haftpflichtversicherungsschutz unbeachtlich.
Rz. 1128
Eine Ausnahme macht die BGH-Rechtsprechung[712] allein[713] für den Regress des SHT gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer. Dem SHT gegenüber kann zwar der unmittelbar in Anspruch genommene haftpflichtige Versicherte ("Schädiger") das Angehörigenprivileg entgegenhalten (wichtig für den Fall unzureichender Deckung des Haftpflichtvertrages), nicht aber der dem Direktanspruch (§ 3 Nr. 1 PflVG a.F./§ 115 I VVG) ausgesetzte Kfz-Haftpflichtversicherer. Der BGH[714] betont, dass gerade der Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe es gebiete, dass der SHT dann, wenn er vor einem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen werde, eine Rückgriffsmöglichkeit gegen den Haftpflichtversicherer haben müsse.
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