Rz. 229

Nur Personen, die vor dem 1.1.1952 geboren sind können eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen. Für alle zwischen 1946 und 1948 Geborenen ist die Altersgrenze für die Rente nach Arbeitslosigkeit stufenweise vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben (siehe § 237 SGB VI).

 

Rz. 230

Für Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, ist diese Form der Altersrente abgeschafft worden.

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