Rz. 1537
Die Leistungspflicht des Entschädigungsfond (§ 12 I 1 PflVG) entfällt zwar, soweit der Schaden durch Leistungen eines SVT, durch Fortzahlung von Arbeitslohn bzw. Dienst-/Versorgungsbezügen ausgeglichen wird (§ 12 I 1 PflVG). Der Anspruch des RVT nach § 119 SGB X kann allerdings auch gegenüber dem Entschädigungsfond (VOH) (§ 12 I PflVG) geltend gemacht werden.[939]
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