Rz. 466
Der Umfang der anlässlich eines Schadenfalles entstehenden Aufwendungen entwickelt sich erst nach und nach. Der Forderungsübergang auf SVT umfasst daher auch solche Ersatzansprüche eines Verletzten in Bezug auf Leistungen, die zwar erst in der Folgezeit erbracht werden müssen, die aber im Zeitpunkt des Versicherungsfalles bereits in Betracht zu ziehen waren. Für den Rechtsübergang reicht im Interesse eines möglichst weitgehenden Schutzes des SVT vor anderweitigen Verfügungen des Geschädigten schon eine wenn auch weit entfernte Möglichkeit des Eintritts von Leistungspflichten aus; die Entstehung solcher Leistungspflichten darf nur nicht völlig unwahrscheinlich erscheinen.[322]
Rz. 467
Diese künftigen Leistungspflichten müssen aber bereits im Sozialversicherungsverhältnis zum Verletzten mitangelegt sein und nicht erst durch anderweitiges späteres Verhalten des Verletzten begründet werden (z.B. Wechsel von Familienmitversicherung in der Krankenversicherung zu eigener Mitgliedschaft).[323] Zum späteren Krankengeldanspruch des Familienmitversicherten, Kind, aber auch Ehegatte, unten (siehe Rn 725 ff.).
Rz. 468
Dieses gilt auch für noch nicht feststehende Aufwendungen.[324] Es kommt für den Umfang des Forderungsüberganges nicht darauf an, ob die Leistungen bereits tatsächlich gewährt worden sind oder in Zukunft gewährt werden, sondern allein auf die gesetzliche Leistungsverpflichtung gegenüber dem Geschädigten. Diese Leistungspflicht steht im Unfallzeitpunkt zwar nicht in konkreter Höhe fest, sie entwickelt sich vielmehr über die Folgezeit, solange der Verletzte wegen der Unfallfolgen leistungsberechtigt ist.
Rz. 469
Beispielsweise geht der einem Sozialversicherten zustehende Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall auch dann bereits im Unfallzeitpunkt auf den RVT im Rahmen dessen Leistungspflicht über, wenn die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit erst einige Jahre nach dem Unfall eintritt, aber eine Leistungspflicht des RVT schon damals in Betracht kommen konnte.[325] Entsprechendes gilt im Fall des später aufgrund des Schadenereignisses eintretenden Todes. Der RVT erwirbt dabei die Ansprüche nicht von einer gesetzlichen Krankenkasse, die zunächst nach dem Unfall Krankenhilfe gewährte.[326]
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