Rz. 1470
Der Arbeitgeber entrichtet bei geringfügigen Beschäftigungen eine Pauschalabgabe (siehe dazu Rn 44 ff.) (ferner die Übersicht 4.3 und Übersicht 4.4 siehe Rn 84 ff.), der auch einen Anteil für die Rentenversicherung enthält (§§ 172 III 1, 172 IIIa SGB VI).[914] Der Pauschalbetrag (SV-Beitrag und Steuer) wird insgesamt an die Bundesknappschaft als zentrale Einzugsstelle gezahlt. Der Arbeitgeber darf den Pauschalbeitrag nicht auf den Beschäftigten abwälzen (§ 32 SGB I).
Rz. 1471
Durch diese Arbeitgeberzahlung erwirbt der Arbeitnehmer – die Rentenanwartschaft allerdings nur geringfügig steigernde – Zuschläge zu den Entgeltpunkten (§ 52 SGB VI); Ansprüche auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden durch den Pauschalbeitrag ebenso wenig begründet wie solche auf Reha-Leistungen.[915]
Rz. 1472
Für geringfügig in Haushalten Beschäftigte (z.B. Putzfrau) bestehen Unterschiede nur für den Arbeitgeber, nicht aber für den Arbeitnehmer: Wird die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) ausgeübt, zahlt der Arbeitgeber nur eine Pauschalabgabe von 12 % (2 % Pauschalsteuer, jeweils 5 % für Kranken- und Rentenversicherung).
Rz. 1473
Auch für Beschäftigte, die nicht (z.B. Beamte) oder nicht mehr (z.B. Rentner, Pensionäre) der gesetzlichen Rentenversicherung angehören, ist der Beitrag (12 %, ab 1.7.2006 15 %) vom Arbeitgeber abzuführen.[916] Der Pauschalbeitrag führt zu eigenen Ansprüchen auf Altersrente, allerdings nur in recht geringem Maße.[917] Rentner und Pensionäre erwerben durch den Rentenbeitrag allerdings keine Rentenansprüche mehr.
Rz. 1474
Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, bei geringfügig Beschäftigten einen – auch für die Rentenversicherung bestimmten – Pauschalbetrag zusätzlich abzuführen, bedeutet nicht zugleich, dass sich der auf die Rentenversicherung entfallende Anteil auch rentenversicherungsrechtlich automatisch zum Pflichtbeitrag wandelt. Die Terminologie des Gesetzgebers ist nun einmal eine andere. Die gesetzliche Regelung unterscheidet sehr wohl zwischen den Beiträgen bei geringfügiger Beschäftigung einerseits und Pflichtversicherungsbeiträgen andererseits. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, RV-Beiträge zu zahlen, sondern – wie sich nicht zuletzt aus § 119 III SGB X ergibt – ob es sich um Pflichtversicherungsbeiträge des Verletzten handelt.
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