Rz. 1285
§ 86 I 2 VVG beinhaltet (wie zuvor§ 67 I 2 VVG) das Quotenvorrecht des Versicherten.
Rz. 1286
Soweit im Personenschadenbereich Schadenversicherer (insbesondere private Kranken- und Pflegeversicherer, aber auch z.B. die Reiserücktrittsversicherung[806]) Leistungen erbringen, gilt, wenn die vom Haftpflichtigen zur Verfügung zu stellende Entschädigungsleistung nicht ausreicht, wie bei der Sachversicherung gemäß § 67 VVG a.F. das den unmittelbar Verletzten bevorzugende Quotenvorrecht (und daraus folgend auch des gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherers) vor dem privaten Träger. Dieses kommt insbesondere bei Teilhaftung und Selbstbeteiligungen zum Tragen.[807]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen