Rz. 1285

§ 86 I 2 VVG beinhaltet (wie zuvor§ 67 I 2 VVG) das Quotenvorrecht des Versicherten.

 

Rz. 1286

Soweit im Personenschadenbereich Schadenversicherer (insbesondere private Kranken- und Pflegeversicherer, aber auch z.B. die Reiserücktrittsversicherung[806]) Leistungen erbringen, gilt, wenn die vom Haftpflichtigen zur Verfügung zu stellende Entschädigungsleistung nicht ausreicht, wie bei der Sachversicherung gemäß § 67 VVG a.F. das den unmittelbar Verletzten bevorzugende Quotenvorrecht (und daraus folgend auch des gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherers) vor dem privaten Träger. Dieses kommt insbesondere bei Teilhaftung und Selbstbeteiligungen zum Tragen.[807]

[806] Nach Auffassung des LG München (v. 27.4.2006 – 31 S 21056/05 – VersR 2007, 354) handelt es sich bei der Reiserücktrittversicherung nicht um eine Schaden-, sondern um eine Summenversicherung, so dass bereits von daher ein Forderungsübergang nach § 67 VVG a.F. entfällt.
[807] Siehe auch BGH v. 2.12.2008 – VI ZR 312/07 – BGHReport 2009, 337 = jurisPR-VerkR 4/2009 Anm. 2 (Anm. Lang) = NJW-RR 2009, 455 = NZV 2009, 131 = r+s 2009, 128 = SP 2009, 103 = SVR 2009, 143 = VersR 2009, 230 = VRS 116, 40 = zfs 2009, 625 übersieht, dass das EFZG nicht gilt (Unfalltag 9.3.1967; damit gilt das LFZG, welches nur für Arbeiter, nicht aber für Angestellte Geltung hatte). Die Verteilung zwischen Arbeitgeber und BG ist in dieser BGH-Entscheidung unsauber: Für die Abrechnung des Arbeitgeberregresses war § 1542 RVO für die beteiligte BG anzuwenden (und nicht § 116 SGB X), was unter Berücksichtigung des nach § 1542 RVO geltenden Quotenvorrechtes des SVT dazu führt, dass der Erwerbsschaden vollständig auf die BG übergeht, begrenzt lediglich durch deren Aufwand. Für Fälle ab 1.7.1983 ist aber das Quotenvorrecht des SVT (§ 1542 RVO) abgeschafft und durch die relative Theorie des § 116 III 1 SGB X ersetzt.

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