Rz. 391
Soweit ein Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente in Anspruch nimmt, erfolgen auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, § 6 BetrAVG. Wird der Arbeitnehmer erwerbs- oder berufsunfähig, löst dieses häufig gleichzeitig den Anspruch auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung aus.
Rz. 392
Exemplarisch herausgegriffen gilt für den Bereich der VBL:
▪ | Der Versicherungs-/Leistungsfall tritt ein, wenn und solange Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht (§ 38 VBL-Satzung-2001). Für nicht gesetzlich Rentenversicherte gelten die Bestimmungen entsprechend (§ 45 VBL-Satzung-2001). |
▪ | Hinterbliebenenrenten können ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung ruhen oder gekürzt sein (siehe § 41 V VBL-Satzung-2001). |
▪ | Versicherte, die die Wartezeit von 60 Monaten nicht haben erfüllen können, haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen geleisteten Beiträge (§ 44 VBL-Satzung-2001). |
Rz. 393
Deren Leistungen hat der Verletzte sich anspruchsmindernd anrechnen zu lassen, wenn ein Forderungswechsel auf den Träger grundsätzlich möglich ist.[281] Kongruenz zum Verdienstausfallschaden besteht nur hinsichtlich einer Erwerbsminderungsrente.[282]
Rz. 394
Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in regelmäßigen Abständen anzupassen, § 116 BetrAVG.
Rz. 395
Bei allen Varianten sind die aus einer Entgeltumwandlung resultierenden Beiträge steuerfrei. Die Auszahlungen im Alter unterliegen dann allerdings der Einkommenssteuer.
Rz. 396
Mit dem Inkrafttreten des GMG[283] zum 1.1.2004 wurde die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen in der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung u.a. auf die betriebliche Altersversorgung eingeführt (§§ 226 ff., 229 I Nr. 5 SGB V). Auch vor Jahrzehnten abgeschlossene Betriebsrentenverträge sind betroffen. Die KVdR-Beiträge trägt der Betriebsrentner allein. Ist die Rente niedriger als 1/20 der Bagatellgrenze (§ 18 SGB IV, § 226 II SGB V), entfällt die Krankenversicherungspflicht. Privat Krankenversicherte zahlen keine erhöhten Beiträge. Gesetzlich bzw. freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner, die nach Ausscheiden aus einem Betrieb die Beiträge in Eigenregie fortgezahlt haben, haben auf daraus resultierende Leistungen keine KVdR zu bezahlen.[284]
Rz. 397
Eine betriebliche Versorgungsordnung kann bestimmen, dass Anteile einer Verletztenrente im Rahmen einer Gesamtversorgung angerechnet werden (siehe auch § 5 II 1 BetrAVG).[285]
Rz. 398
Soweit die betriebliche Altersversorgung nicht vom Arbeitgeber allein finanziert wird, erspart sich der Verletzte seinen Beitrag u.a. für die Zeit beitragsfreier Weiterversicherung. Dieses ist im Wege des Vorteilsausgleiches anspruchsmindern zu berücksichtigen.
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