Rz. 391

Soweit ein Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente in Anspruch nimmt, erfolgen auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, § 6 BetrAVG. Wird der Arbeitnehmer erwerbs- oder berufsunfähig, löst dieses häufig gleichzeitig den Anspruch auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung aus.

 

Rz. 392

Exemplarisch herausgegriffen gilt für den Bereich der VBL:

Der Versicherungs-/Leistungsfall tritt ein, wenn und solange Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht (§ 38 VBL-Satzung-2001). Für nicht gesetzlich Rentenversicherte gelten die Bestimmungen entsprechend (§ 45 VBL-Satzung-2001).
Hinterbliebenenrenten können ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung ruhen oder gekürzt sein (siehe § 41 V VBL-Satzung-2001).
Versicherte, die die Wartezeit von 60 Monaten nicht haben erfüllen können, haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen geleisteten Beiträge (§ 44 VBL-Satzung-2001).
 

Rz. 393

Deren Leistungen hat der Verletzte sich anspruchsmindernd anrechnen zu lassen, wenn ein Forderungswechsel auf den Träger grundsätzlich möglich ist.[281] Kongruenz zum Verdienstausfallschaden besteht nur hinsichtlich einer Erwerbsminderungsrente.[282]

 

Rz. 394

Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in regelmäßigen Abständen anzupassen, § 116 BetrAVG.

 

Rz. 395

Bei allen Varianten sind die aus einer Entgeltumwandlung resultierenden Beiträge steuerfrei. Die Auszahlungen im Alter unterliegen dann allerdings der Einkommenssteuer.

 

Rz. 396

Mit dem Inkrafttreten des GMG[283] zum 1.1.2004 wurde die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen in der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung u.a. auf die betriebliche Altersversorgung eingeführt (§§ 226 ff., 229 I Nr. 5 SGB V). Auch vor Jahrzehnten abgeschlossene Betriebsrentenverträge sind betroffen. Die KVdR-Beiträge trägt der Betriebsrentner allein. Ist die Rente ­niedriger als 1/20 der Bagatellgrenze (§ 18 SGB IV, § 226 II SGB V), entfällt die Krankenversicherungspflicht. Privat Krankenversicherte zahlen keine erhöhten Beiträge. Gesetzlich bzw. freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner, die nach Ausscheiden aus einem Betrieb die Beiträge in Eigenregie fortgezahlt haben, haben auf daraus resultierende Leistungen keine KVdR zu bezahlen.[284]

 

Rz. 397

Eine betriebliche Versorgungsordnung kann bestimmen, dass Anteile einer Verletztenrente im Rahmen einer Gesamtversorgung angerechnet werden (siehe auch § 5 II 1 BetrAVG).[285]

 

Rz. 398

Soweit die betriebliche Altersversorgung nicht vom Arbeitgeber allein finanziert wird, erspart sich der Verletzte seinen Beitrag u.a. für die Zeit beitragsfreier Weiterversicherung. Dieses ist im Wege des Vorteilsausgleiches anspruchsmindern zu berücksichtigen.

[281] OLG Hamm v. 1.9.1992 – 9 U 42/92 – r+s 1992, 413. Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl. 2000, S. 124, Rn 317 (Fn 226), differenzierend Küppersbusch/Höher, Rn 85 und Rn 425. Siehe auch OLG Hamm v. 5.11.1976 – 9 U 220/76 – DB 1977, 1856 (nur Ls.) = r+s 1977, 214 (nur Ls.) = VersR 1977, 740 (Kongruenz der BG-Verletztenrente auch zum Schadensersatzanspruch wegen unfallbedingt geminderter betrieblicher Altersversorgung. Bis zur Höhe der BG-Rente geht der Schadensersatzanspruch auf die BG über.) sowie BGH v. 1.12.2009 – VI ZR 221/08 – DAR 2010, 197 = FamRZ 2010, 896 = jurisPR-VerkR 11/2010 Anm. 1 (Anm. Jahnke) = MDR 2010, 381 = NJW-RR 2010, 839 = NJW-Spezial 2010, 169 = NZV 2010, 293 = r+s 2010, 167 = SP 2010, 144 = VersR 2010, 642 = VRS 118, 340 = zfs 2010, 315.
[282] OLG Hamm v. 1.9.1992 – 9 U 42/92 – r+s 1992, 413 (Anrechnung beim Unterhaltsschaden). Siehe auch OLG München v. 2.2.2000 – 7 U 4410/99 – r+s 2002, 15 = VersR 2001, 1429 (BGH hat Revision nicht angenommen, Beschl. v. 27.3.2001 – VI ZR 320/00 –) (Keine Anrechnung) und Küppersbusch/Höher, Rn 88, 91 f.
[283] Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 BGBl I 2003, 2190.
[284] BVerfG v. 28.9.2010 – 1 BvR 1660/08 – NZS 2011, 539 (Es ist aber mit Art. 3 I GG unvereinbar, § 229 I 1 Nr. 5 S. 3 SGB V dahingehend auszulegen, dass Zahlungen aus Beiträgen, die der Versicherte nach Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Kapitallebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, der Beitragspflicht unterliegen, während demgegenüber nach der gesetzlichen Regelung Erträge aus privaten Lebensversicherungen pflichtversicherter Rentner keiner Beitragspflicht unterworfen sind).
[285] BAG v. 29.7.2003 – 3 AZR 425/02 – BAGReport 2004, 268 (nur Ls.) = NZA 2005, 712 (nur Ls.); BAG v. 21.1.2003 – 3 AZR 35/02 – AP Nr. 63 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen = NZA 2004, 1119 (nur Ls.), BAG v. 19.3.2002 – 3 AZR 220/01 – BB 2003, 160 (nur Ls.) = DB 2003, 346, 399 (Sieht eine Versorgungszusage die Versorgung wie für Landesbeamte vor, schließt dies die Anrechnung einer gesetzlichen Unfallrente auf die Gesamtversorgung auch dann nicht aus, wenn die einschlägigen ...

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