Rz. 1813
§ 179 Ia SGB VI ist § 116 I 1 SGB X nachgebaut, wobei allerdings der auf die Kongruenz hinweisende Teilsatz fehlt (… soweit dieser aufgrund des Schadenereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, "die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum beziehen". …). § 179 Ia SGB VI geht jedenfalls nicht über den durch § 116 SGB X gesteckten Rahmen hinaus.[1157]
Rz. 1814
Der Forderungsübergang von Schadenersatzansprüchen ist allgemein durch die sachliche und zeitliche Kongruenz eingeschränkt. Das Fehlen des Halbsatzes in § 179 Ia SGB VI führt nicht dazu, dass ein auf den gesamten Schaden sich erstreckendes Vorrecht des Bundes eingeführt werden sollte. Es handelt sich – wenn überhaupt – allenfalls um eine Unsauberkeit[1158] bei der Gesetzesfassung; auch andere Legalzessionen (§ 52 S. 1 BRRG a.F., § 67 I 1 VVG a.F., siehe auch § 119 SGB X) gehen nicht ausdrücklich auf die sich von selbst verstehende Kongruenz ein.
Rz. 1815
Deckungsgleich ist der Schadenersatzanspruch mit dem Beitragsschaden des Verletzten in der gesetzlichen Rentenversicherung; es besteht also Kongruenz zum Verdienstausfall[1159] und nicht zu den vermehrten Bedürfnissen. Nur soweit der Geschädigte ohne den Unfall sein Rentenkonto gefüllt hätte, hat er einen Schaden; darüber hinausgehende Beitragszahlungen aus sozialer Verantwortung sind und bleiben nicht ersatzfähiger mittelbarer Schaden des Bundes bzw. Kostenträgers.[1160] Es gelten dieselben Kriterien wie bei der Forderung des RVT nach § 119 SGB X.
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