Rz. 560

Leistungsberechtigung besteht auch bei Betreuung von Kindern entsprechend den Bestimmungen des § 45 SGB V nach § 146 II, III SGB III.

 

Rz. 561

Regress wegen der Fortzahlung kann die Arbeitsverwaltung allerdings nicht nehmen, da keinerlei Beziehung (Kongruenz) zum Betreuungsschaden (vermehrte Bedürfnisse des Kindes) erkennbar ist (zur (fehlenden) Regressmöglichkeit siehe Rn 705 ff.).

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