Rz. 290
Hinweis
Zu Steuern in Kapitel 18 (siehe § 18 Rn 1 ff.).
Rz. 291
Das hypothetische Bruttoeinkommen ist um die Steuerbelastung (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidarzuschlag) zu kürzen.[221]
Rz. 292
Der Geschädigte hat seinen Verdienstausfallschaden darzulegen und zu beweisen. Bei der Schadenberechnung sind steuerliche Vergünstigungen (wie Progressionsdifferenz, Steuerbegünstigung von Sozialleistungen [u.a. Krankengeld, EU-Rente] etc.) zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen (ausführlich dazu siehe § 18 Rn 99 ff.). Der Schädiger genügt seiner Substantiierungspflicht, wenn er darlegt, bei welchen Steuerpositionen der Geschädigte unfallbedingt Steuervorteile erlangt. Zahlenangaben braucht er dabei nicht zu machen, denn die Tatbestände der steuerlichen Auswirkungen ergeben sich aus den entsprechenden Gesetzen. Im Ergebnis kann es daher für die Darlegungs- und Beweislast des Verletzten keinen Unterschied machen, ob die Steuerersparnis als Schadenberechnungsfaktor oder als ein auszugleichender Vorteil anzusehen ist. Auch im letzten Fall hat der Geschädigte wegen der Nähe zu den in seiner Sphäre liegenden Umständen die Darlegungs- und Beweislast.[222]
Rz. 293
Nur soweit der Geschädigte die ermittelte und vom Schädiger zu erstattende Schadenersatzrente danach als Einkommen versteuern muss, hat der Schädiger ihm die dann konkret auf den zu erstattenden Betrag entfallende Mehrsteuer[223] zu ersetzen.[224]
Rz. 294
Es ist unzulässig und falsch, die ersparte Steuer auf den entgangenen Lohn mit der Steuer auf den Schadenersatz gleichzusetzen. Die Steuer auf den Schadenersatz ist regelmäßig (nicht zuletzt wegen der Steuerbegünstigung der Sozialleistungen) deutlich geringer.
Rz. 295
Bei Abrechnung von Minderverdiensten ist die steuerrechtliche Progression zu berücksichtigen, die ja gerade den Einkommensanteil der weiteren, unfallkausal gekürzten Einkünfte überproportional betrifft. Ein prozentualer Abschlag kann im Einzelfall zu einem überhöhten und damit unzutreffend berechneten Nettoschaden führen.[225]
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