Rz. 224
Besonders langjährig Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege (nicht aber Pflichtbeiträge bei Arbeitslosigkeit) haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, § 38 SGB VI.
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