Rz. 700

Vom Krankengeld werden Beiträge zur Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung von der Krankenkasse (§ 345 Nr. 5 SGB III, § 59 II SGB XI, § 163 V, IX SGB VI) abgeführt. Der Beitragsbemessung sind 80 % des der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegenden Arbeitseinkommens zugrunde zu legen (§ 345 Nr. 5 SGB III, § 57 II SGB XI, § 166 I Nr. 2 SGB VI). Bei von der Pflichtmitgliedschaft befreiten Personen werden Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken zusätzlich zum Krankengeld nicht abgeführt.[424]

 

Rz. 701

I.d.R. teilen sich Sozialversicherter und Krankenkasse die Beiträge hälftig (Arbeitslosenversicherung: § 347 Nr. 5 SGB III; Pflegeversicherung: § 59 II SGB XI; Rentenversicherung: § 170 I Nr. 2 lit. a SGB VI). Ausnahmen (i.S.e. verhältnismäßigen Mehrbelastung des SVT) sind allerdings gesetzlich vorgesehen (z.B. Arbeitslosenversicherung: § 347 Nr. 5 SGB III; Pflegeversicherung: § 59 II SGB XI; Rentenversicherung: § 170 I Nr. 2, II SGB VI, u.a. entspricht in der knappschaftliche Versicherung der Anteil des Versicherten dem Anteil des nicht-knappschaftlichen Versicherten).

 

Rz. 702

Auch wenn das zu zahlende Krankengeld seit 1.1.1997 90 % des Nettoarbeitsentgeltes nicht überschreiten darf (§ 47 I 2 SGB V), gilt als Bemessungsgrundlage für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge weiterhin das Brutto-Regelentgelt i.H.v. 80 %. Ist aber das Krankengeld auf das Nettoarbeitsentgelt begrenzt, so ist der Beitragsanteil für den Versicherten vom (niedrigeren) Nettoarbeitsentgelt zu berechnen. Die Differenz zum Gesamtbeitrag ist dann von der Krankenkasse zu tragen.

[424] BSG v. 14.2.2001 – B 1 KR 25/99 – NJW 2002, 1894 (Keine verfassungswidrige Benachteiligung, wenn während des Krankengeldbezuges keine Beiträge zur Alterssicherung abgeführt werden).

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