Rz. 1602

 

Art. 14 GG

(1) 1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) 1Eigentum verpflichtet.

2Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) 1Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.

2Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

3Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.

4Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

 

Rz. 1603

Art. 14 GG ist mehrfach betroffen, zum einen durch die Forderungszuweisung in § 119 SGB X ohne adäquate Gegenleistung, zum anderen durch vereinnahmte tatsächliche Pflichtbeitragsleistung ohne beitragsentsprechende ungekürzte Auszahlung späterer Rente.

(aa) Forderungsübergang

 

Rz. 1604

Forderungsübergänge sind Enteignungen i.S.v. Art. 14 GG (siehe auch § 2 Rn 180; Rn 1604).

 

Rz. 1605

§ 119 SGB X nimmt dem Geschädigten seine Forderungsbefugnis für einen Schaden (Rentenminderung) und gibt ihm – anders als das bis zum 1.7.1983 geltende Recht, demgegenüber § 119 SGB X die rechtliche Stellung des Geschädigten ja verbessern wollte[1006] – teilweise (z.B. bei einer auf Erwerbsminderungsrentenbezug folgende Altersrente, Beispiel 4.17 siehe Rn 1577) im Gegenzug[1007] keine adäquate Gegenleistung. Es verstößt gegen Art. 14 GG, wenn aus den nach § 119 SGB X vom RVT regressierten Zahlungen keine bzw. nicht dieselben Leistungen gewährt werden wie bei "echter" RV-Beitragszahlung in derselben Höhe.

 

Rz. 1606

Die Rechtsprechung des BVerfG (siehe Rn 1610) verhält sich zum Eigentumsschutz von Anwartschaften und ähnlichen (letztlich) sozialen Wohltaten, auf deren Fortbestrand ein Sozialversicherter allerdings nicht unbedingt vertrauen kann. Für Beiträge gilt demgegenüber aber das Äquivalenzprinzip.[1008]

[1006] Siehe von Einem "Zweifelsfragen zu § 119 SGB X (Übergang von Beitragsansprüchen) – Teil II" SozVers 1983, 313. Siehe auch Rische/Terwey "Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Gestaltung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung" DRV 1983, 273.
[1007] Anders als bei den Forderungsübergängen z.B. nach § 116 SGB X, § 6 EFZG, § 86 VVG.

(bb) Rentenbeitrag

 

Rz. 1607

Öffentlich-rechtliche Positionen fallen in den Schutzbereich von Art. 14 I GG, wenn sie dem Versicherten ausschließlich und privatnützig zugewiesen sind, auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung des Betroffenen beruhen und der Sicherung der Existenz des Betroffenen dienen.[1009]

 

Rz. 1608

Der Zusammenhang der Eigentumsgarantie mit der eigenen Leistung ist als besonderer Schutz-grund für die Eigentümerposition anerkannt.[1010]

 

Rz. 1609

Eine persönliche Leistung ist vor allem in der einkommensbezogenen Beitragszahlung zu finden.[1011] Auch die Arbeitgeberanteile sind den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Arbeitnehmers zuzurechnen.[1012] Bei Pflichtbeiträgen kann der Pflichtversicherte keine alternative Verwendung der an die Rentenversicherung abzuführenden Zahlungen (RV-Pflichtbeitrag) in Erwägung ziehen.

 

Rz. 1610

Art. 14 GG schützt bereits die Anwartschaft,[1013] also ein deutlich geringeres Rechtsgut als die tatsächliche Zahlung von Beiträgen. Wenn in bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist allerdings zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist.[1014] Nicht durch Art. 14 I GG geschützt sind u.a. Rechtsstellungen und gesetzliche Ansprüche, soweit sie vorwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen.[1015] Das ist bei auf Gegenseitigkeit ausgelegten Beitragsleistungen aber deutlich enger zu sehen.[1016]

 

Rz. 1611

Eine Enteignung ist die durch einen gezielten Rechtsakt erfolgende vollständige oder teilweise Entziehung konkreter Eigentumspositionen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.[1017] Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie muss durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der Verhältnis-mäßigkeit gerechtfertigt sein[1018] Vom Eigentumsbegriff sind die Positionen auszunehmen, die ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruhen.[1019]

[1009] BVerfG v. 7.12.2010 – 1 BvR 2628/07 – BVerfGE 128, 90 = DVBl 2011, 164 = DÖV 2011, 281 = NJW 2011, 1058 = NZS 2011, 699 (nur Ls.), BVerfG v. 7.10.2008 – 1 BvR 2995/06, 1 BvR 740/07 – BVerfGK 14, 287 = NJW 2009, 983 (nur Ls.), BVerfG v. 16.7.1985 – 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023, 1052/83 und 1227/84 – BB 1985, 1537 = BVerfGE 69, 272 (300) = DB 1985, 1794 = DVBl 1985, 1015 = NJW 1986, 39 = NVwZ 1986, 117 (nur Ls.) = WM 1985, 1043.
[1010] BVerfG v. 16.7.1985 – 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023, 1052/83 und 1227/84 – BB 1985, 1537 = BVerfGE 69, 272 (301) = DB 1985, 1794 = DVBl 1985, 1015 = NJW 1986, 39 = NVwZ 1986, 117 (nur Ls.) = WM 1985, 1043.
[1011] BVerfG v. 28.4.1999 – 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 – BVerfGE 100, 1 = DVBl 1999, 910 = FamRZ 1999, 1341 = NJ 1999, 356 = NJW 1999, 249...

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