Rz. 140

Zu den Einkünften eines unselbstständig Tätigen zählen:[98]

Eigentlicher Arbeitslohn[99] bzw. Gehalt (vgl. § 4 EFZG) incl. etwaiger familienstandabhängiger Sozialzuschläge (z.B. Ehegattenzuschlag nach dem BAT/TVöD),
einzelarbeitsvertraglich oder tarifvertraglich zu gewährende jährliche Sonderzahlungen[100] (z.B. Urlaubsgeld, 13., 14. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Treueprämie).
 

Rz. 141

Arbeitgeber können rechtlich verpflichtet sein, auch die Sonderleistungen an Arbeitsunfähige (u.U. nur anteilig) zu bezahlen.[101] Diese Arbeitgeberleistungen sind auf den Ersatzanspruch des Verletzten anzurechnen.

 

Rz. 142

Arbeitnehmernehmer haben keinen uneingeschränkten Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistung von Weihnachtsgeld und anderen Sonderzahlungen. Der Arbeitgeber kann diese Leistung – allwerdings nur unter erchwerten Voraussetzungen – einstellen oder reduzieren.[102]

[98] Zur Entgeltfortzahlung und dem Arbeitgeberregress siehe ergänzend Jahnke "Entgeltfortzahlung und Regress des Arbeitgebers im Schadenfall seines Arbeitnehmers" NZV 1996, 169.
[99] BFH v. 24.9.2013 – VI R 8/11 – (Zuschüsse, die eine AG Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt, sind Arbeitslohn. Es handelt sich hierbei um Vorteile, die im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers gewährt werden und sich auch dann nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen, wenn die Rentenzahlungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden.), BFH v. 5.9.2006 – VI R 38/04 – BB 2006, 2400 = BFHE 214, 573 = BStBl II 2007, 181 = DB 2006, 2554 = NVwZ 2007, 1456 (nur Ls.) (Die Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber für sog. Kirchenbeamte stellt dann keinen Arbeitslohn dar, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen), BFH v. 6.6.2002 – VI R 178/97 – BB 2003, 242 = BFHE 199, 524 = DB 2002, 2515 (Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung gehören nicht zum Arbeitslohn).
[100] OLG Zweibrücken v. 3.2.1978 – 1 U 65/77 – VersR 1978, 473.
[101] Siehe auch LAG Baden-Württemberg v. 27.7.2011 – 13 Sa 15/11 – BeckRS 2011, 75262 = GWR 2011, 430 (Anm. Klagges) = jurisPR-ArbR 44/2011 Anm. 6 (Anm. Herbert) = VRR 2012, 225 (Anm. Nugel) (Revision wurde nicht eingelegt, VersR 2014, 392 zu I.3.d) (Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber besteht unabhängig vom Vorliegen oder Nichtvorliegen von Arbeitsunfähigkeit. Daher können in Bezug auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld auch keine Schadensersatzansprüche des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers gegen den Schädiger auf den Arbeitgeber übergehen.).
[102] BAG v. 13.11.2013 – 10 AZR 848/12 – DB 2014, 486 = ZIP 2014, 487 (Sonderzahlung mit Mischcharakter); BAG v. 17.4.2013 – 10 AZR 281/12 – NJW 2013, 3051 = NZA 2013, 787 (Wird die Zahlung eines 13. Gehalts im Arbeitsvertrag als "freiwillige Leistung" bezeichnet, genügt dieser Hinweis für sich genommen nicht, um einen Anspruch auf die Leistung auszuschließen); BAG v. 18.3.2009 – 10 AZR 289/08 – BB 2009, 1366 = DB 2009, 1189 = NJW 2009, 2619 = NZA 2009, 535 (Die mit einer jährlichen Sonderzahlung verbundene schriftliche Mitteilung, dass die gewährte Leistung einmalig sei und zukünftige Ansprüche ausschließe, hindert das Entstehen eines vertraglichen Anspruchs aus betrieblicher Übung); BAG v. 12.1.2005 – 5 AZR 364/04 – BAGE 113, 140 = BAGReport 2005, 132 = BB 2005, 833 = DB 2005, 669 = MDR 2005, 758 = NJW 2005, 1820 = NZA 2005, 465 = ZIP 2005, 633.

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