Rz. 140
Zu den Einkünften eines unselbstständig Tätigen zählen:[98]
▪ | Eigentlicher Arbeitslohn[99] bzw. Gehalt (vgl. § 4 EFZG) incl. etwaiger familienstandabhängiger Sozialzuschläge (z.B. Ehegattenzuschlag nach dem BAT/TVöD), |
▪ | einzelarbeitsvertraglich oder tarifvertraglich zu gewährende jährliche Sonderzahlungen[100] (z.B. Urlaubsgeld, 13., 14. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Treueprämie). |
Rz. 141
Arbeitgeber können rechtlich verpflichtet sein, auch die Sonderleistungen an Arbeitsunfähige (u.U. nur anteilig) zu bezahlen.[101] Diese Arbeitgeberleistungen sind auf den Ersatzanspruch des Verletzten anzurechnen.
Rz. 142
Arbeitnehmernehmer haben keinen uneingeschränkten Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistung von Weihnachtsgeld und anderen Sonderzahlungen. Der Arbeitgeber kann diese Leistung – allwerdings nur unter erchwerten Voraussetzungen – einstellen oder reduzieren.[102]
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