Rz. 9

Arbeitnehmer im engeren Sinne sind Angestellte und Arbeiter (§ 1 II EFZG): Einer dieser beiden Kategorien (einschließlich der Auszubildenden) gehört jeder Arbeitnehmer an.

 

Rz. 10

Ein Arbeitnehmer, der nicht Angestellter ist, ist zwingend Arbeiter.

 

Rz. 11

Die Abgrenzung zwischen Arbeiter und Angestelltem vollzieht sich vom Begriff des Angestellten her. Angestellt ist nach althergebrachter Definition, wer kaufmännische, büromäßige oder sonst vorwiegend geistige Arbeit leistet.

 

Rz. 12

 

§ 133 SGB VI a.F. – Beschäftigte[3]

(1) Für Beschäftigte ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig, wenn die Versicherten als Angestellte oder zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt werden und nicht die Bundesknappschaft zuständig ist.

(2) Angestellte sind insbesondere

1. Angestellte in leitender Stellung,
2. technische Angestellte in Betrieb, Büro und Verwaltung, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung,
3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigen, Aufräumen oder ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstattschreibern,
4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und Praktikanten in Apotheken,
5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den künstlerischen Wert ihrer Leistungen,
6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Krankenpflege und Wohlfahrtspflege,
7. Schiffsführer, Offiziere des Decksdienstes und Maschinendienstes, Schiffsärzte, Funkoffiziere, Zahlmeister, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befindlichen Mitglieder der Schiffsbesatzung von Binnenschiffen oder deutschen Seeschiffen,
8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt.
 

Rz. 13

 

§ 3 AVG[4]

(1) Zu den Angestellten gehören insbesondere

1. Angestellte in leitender Stellung,
2. technische Angestellte in Betrieb, Büro und Verwaltung, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung,
3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigung, Aufräumung und ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstattschreiber,
4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und Praktikanten in Apotheken,
5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den künstlerischen Wert ihrer Leistungen,
6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrtspflege,
7. Schiffsführer, Offiziere des Decks- und Maschinendiensts, Schiffsärzte, Funkoffiziere, Zahlmeister, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlich gehobenen und höheren Stellung befindlichen Mitglieder der Schiffsbesatzung von Binnenschiffen oder deutschen Seefahrzeugen,
8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt.

(1a) Zu den Angestellten im Sinne des Absatzes 1 gehören nicht die Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft.

(2) (aufgehoben)

(3) Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, nach Anhören der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Berufsgruppen näher zu bezeichnen.

 

Rz. 14

Die Abgrenzung wurde erleichtert durch § 133 II SGB VI (zuvor § 3 AVG) mit der zugehörigen Verordnung, welche die meisten Angestelltengruppen erfasste. Eine rechtliche Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten ist aber spätestens seit der Rentenversicherungsreform[5] für die Schadenregulierung nicht mehr vonnöten.

[3] § 133 SGB VI i.d.F. der Bekanntmachung v. 19.2.2002 BGBl I 2002, 754, gültig bis 31.12.2004; aufgehoben durch Art. 1 Nr. 17 Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 BGBl I 2004, 3242 m.W.v. 1.1.2005.
[4] § 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) i.d.F v. 23.12.1976, gültig bis 31.12.1991.
[5] Durch das "Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG)" v. 9.12.2004 (BGBl I 2004, 3242) wurde die Rentenversicherung in Deutschland zum 1.10.2005 (§ 274d SGB VI) auch hinsichtlich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten neu gegliedert.

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