Rz. 1843

Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe (siehe z.B. § 22 Saarländisches JAG, Landesverordnungen über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare) unter Berücksichtigung eines familienbedingten Mehrbedarfs. Weitergehende Leistungen (wie eine jährliche Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen oder Kaufkraftausgleich) werden nicht gewährt. Das EFZG findet Anwendung.

 

Rz. 1844

Referendare unterliegen der Sozialversicherungspflicht in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

Rz. 1845

Nach etlichen landesrechtliches Regelungen (z.B. § 32 III JAG NW) sind Referendare in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei (§ 5 I SGB VI). Dem Rechtsreferendar wird entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Beim Ausscheiden aus dem Dienst ist allerdings eine Nachversicherung in Betracht zu ziehen (vgl. auch § 186 SGB VI).

 

Rz. 1846

Unfallfürsorge wird je nach Bundesland entweder nach SGB VII oder nach BeamtVG gewährt.

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