Rz. 221

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 67. Lebensjahr (Abweichungen je nach Geburtsjahr zwischen 65. Lbj. und 67. Lbj., § 236 SGB VI) vollendet und die Wartezeit (incl. Kinderzeiten, Bundeswehr pp., §§ 50 IV, 51 III SGB VI) von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres Abweichungen je nach Geburtsjahr zwischen 62. Lbj. und 63. Lbj. (§ 236 III SGB VI) möglich.

 

Rz. 222

§ 236 SGB VI bestimmt tabellarisch die Übergangszeiträume für die Geburtsjahrgänge 1949 bis 1963. Für Geburtsjahrgänge vor dem 1.1.1949 bleibt es bei der Altersrente ab 65. Lebensjahr, ebenso für vor dem 1.1.1955 geborene, die Altersteilzeit vereinbart haben (§ 236 II 3 SGB VI). Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 können erst mit 67 abschlagsfrei in Rente gehen.

 

Rz. 223

Die vorzeitige Inanspruchnahme führt zu einem dauerhaftem Rentenabschlag (pro Monat vor Regelalter 0,3 %, § 77 II 1 Nr. 2 lit a SGB VI; max. 14,4 %).

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