Rz. 1816

Nach § 179 Ia SGB VI geht ein Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Bund über, "soweit dieser aufgrund des Schadenereignisses Erstattungsleistungen nach Abs. 1 S. 1 erbracht hat". § 179 Ia SGB VI formuliert den Forderungsübergang wie § 6 EFZG[1161] und § 67 VVG a.F.[1162] (§ 86 VVG hält die Formulierung des § 67 VVG a.F. aufrecht), aber auch ähnlich zu § 127 AFG a.F.[1163] Für EFZG und VVG besteht Einigkeit, dass der Forderungsübergang erstmals mit der tatsächlichen Zahlung (und nicht schon bei Fälligkeit des Zahlungsanspruches oder der zuvor erhobenen Forderung) stattfindet.[1164] In Ansehung der vergleichbaren Formulierung kann der Forderungsübergang nach § 179 Ia SGB VI ebenfalls erst mit der Erstattung durch den Bund (und zwar dessen tatsächliche Zahlung) erfolgen,[1165] wobei die Formulierung desweiteren einen sukzessiven Forderungswechsel wie bei § 6 EFZG, § 67 VVG a.F. nahe legt. § 116 SGB X[1166] stellt demgegenüber mit seiner Formulierung "zu erbringen hat" bereits auf die bloße Verpflichtung und nicht erst die tatsächliche Leistung ab.

 

Rz. 1817

Nach OLG Hamm[1167] ist frühestmöglicher Zeitpunkt für den Forderungsübergang nach § 179 Ia SGB VI der Tag der ersten Erstattung (tatsächliche Leistung) der RV-Beiträge durch den Bund. Angesichts des klaren Gesetzeswortlautes des § 179 Ia SGB VI erfolgt keine Vorverlegung des Anspruchsübergangs (analog § 116 I 1 SGB X) auf denjenigen Zeitpunkt, in dem mit der Leistungspflicht des SHT ernsthaft zu rechnen war. Hat der Ersatzpflichtige den unmittelbar Geschädigten zuvor abgefunden, entfällt daher mangels Forderungsüberganges die Forderungsberechtigung des Bundes.

[1161] Nach § 6 I EFZG geht der Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, ""als dieser dem Arbeitnehmer nach dem EFZG Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat"".
[1162] Nach § 67 I VVG a.F. geht der Anspruch auf den Versicherer über, ""soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt"".
[1163] Nach § 127 AFG in der bis zum 30.6.1983 geltenden Fassung geht ein Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der durch Arbeitslosigkeit erwachsen ist, ""insoweit auf die Bundesanstalt über, als dieser durch die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz an den Entschädigungsberechtigten Aufwendungen erwachsen"." Der Forderungsübergang auf die Arbeitsverwaltung erfolgt erst mit Bewilligung der Leistung.
[1164] van Bühren/Lemcke/Jahnke-Jahnke, Teil 4 Rn 1810, Jahnke, Abfindung von Personenschadenansprüchen, § 2 Rn 330.
[1165] OLG Hamm v. 15.11.2013 – I-25 U 2/13 – jurisPR-VerkR 8/2014 Anm. 1 (Anm. Lang) = r+s 2014, 49 (Revision anhängig BGH VI ZR 546/13 –). Ebenso: Geigel-Plagemann, Kap. 30 Rn 153; Jahnke jurisPR-VerkR 16/2008, Anm. 5; Jahnke r+s 2008, 400; Küppersbusch/Höher, Rn 758; Lang jurisPR-VerkR 9/2013 Anm. 1 (Anm. zu OLG Hamm v. 30.5.2012 – I-13 U 79/11, 13 U 79/11 –), Langenick/Vatter "Der Beitragsregress des Bundes gemäß § 179 Ia SGB VI – eine notwendige Gesetzesvorschrift ?" NZV 2005, 609 (614); Wenzel-Stahl, Kap. 5 Rn 322.
[1166] Nach § 116 I SGB X geht der Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, ""soweit dieser aufgrund des Schadenereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum beziehen.""
[1167] OLG Hamm v. 15.11.2013 – I-25 U 2/13 – jurisPR-VerkR 8/2014 Anm. 1 (Anm. Lang) = r+s 2014, 49 (Revision anhängig BGH VI ZR 546/13 –) (Das Interesse der öffentlichen Kassen an effektiven Rückgriffsmöglichkeiten gegenüber Drittschädigern rechtfertigt es nicht, die Anwendung der Vorschrift des § 179 Ia 1 SGB VI entgegen ihrem klaren Wortlaut maßgeblich nach dem Schutzinteresse der öffentlichen Kassen bzw. der Sozialversicherungsträger auszurichten, selbst wenn dieses Schutzinteresse höher zu bewerten wäre als der Schutz des Schuldners. Hierauf hat der BGH [Urt. v. 24.4.2012 – VI ZR 329/10 – VersR 2012, 924, Rn 21] ausdrücklich hingewiesen. Dass der Wortlaut der Regelung des § 179 Ia 1 SGB VI dem Willen des Gesetzgebers entspricht, belegt auch der Umstand, dass die Formulierung des § 179 Ia 1 SGB VI seit seiner Einführung zum 1.1.2001 trotz mehrfacher Änderungen des § 179 SGB VI unverändert Bestand hat.).

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