Rz. 1816
Nach § 179 Ia SGB VI geht ein Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Bund über, "soweit dieser aufgrund des Schadenereignisses Erstattungsleistungen nach Abs. 1 S. 1 erbracht hat". § 179 Ia SGB VI formuliert den Forderungsübergang wie § 6 EFZG[1161] und § 67 VVG a.F.[1162] (§ 86 VVG hält die Formulierung des § 67 VVG a.F. aufrecht), aber auch ähnlich zu § 127 AFG a.F.[1163] Für EFZG und VVG besteht Einigkeit, dass der Forderungsübergang erstmals mit der tatsächlichen Zahlung (und nicht schon bei Fälligkeit des Zahlungsanspruches oder der zuvor erhobenen Forderung) stattfindet.[1164] In Ansehung der vergleichbaren Formulierung kann der Forderungsübergang nach § 179 Ia SGB VI ebenfalls erst mit der Erstattung durch den Bund (und zwar dessen tatsächliche Zahlung) erfolgen,[1165] wobei die Formulierung desweiteren einen sukzessiven Forderungswechsel wie bei § 6 EFZG, § 67 VVG a.F. nahe legt. § 116 SGB X[1166] stellt demgegenüber mit seiner Formulierung "zu erbringen hat" bereits auf die bloße Verpflichtung und nicht erst die tatsächliche Leistung ab.
Rz. 1817
Nach OLG Hamm[1167] ist frühestmöglicher Zeitpunkt für den Forderungsübergang nach § 179 Ia SGB VI der Tag der ersten Erstattung (tatsächliche Leistung) der RV-Beiträge durch den Bund. Angesichts des klaren Gesetzeswortlautes des § 179 Ia SGB VI erfolgt keine Vorverlegung des Anspruchsübergangs (analog § 116 I 1 SGB X) auf denjenigen Zeitpunkt, in dem mit der Leistungspflicht des SHT ernsthaft zu rechnen war. Hat der Ersatzpflichtige den unmittelbar Geschädigten zuvor abgefunden, entfällt daher mangels Forderungsüberganges die Forderungsberechtigung des Bundes.
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