Rz. 1033

 

Zum Thema

Küppersbusch/Höher, 11. Aufl. 2013, Rn 425 Fn 293; von Felbert/Korneev "Prüfungsgegenstand des Merkmals "wegen der" in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI" (http://syndikus-und-rentenversicherung.de/pr%C3 %BCfungsgegenstand-des-merkmals-wegen-der-in-6-abs-1-s-1-nr-­1-sgb-vi/).

 

Rz. 1034

Außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung finden sich für Angehörige der klassischen verkammerten freiberuflich Tätigen (Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und -bevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Zahnärzte) als Träger der sozialen Sicherung[643] berufsständische Versorgungswerke,[644] die im Wesentlichen der Altersvorsorge dienen, daneben aber auch weitere Leistungen u.a. im Falle der Berufsunfähigkeit erbringen.

 

Rz. 1035

Die berufsständischen Versorgungswerke sind offen für selbstständige Freiberufler, dabei wird z.T. auch eine Pflichtmitgliedschaft begründet. Aber auch abhängig Beschäftigte dieser Berufsgruppen (z.B. Krankenhausarzt, Syndikusanwalt)[645] können sich – jedenfalls für die Zeitdauer ihrer Zugehörigkeit zur Berufsgruppe[646] – von ihrer Versicherungspflicht bei einem gesetzlichen RVT befreien lassen und in eine berufsständische Versorgung eintreten (§ 6 SGB VI; zum Übergangsrecht siehe § 231 SGB VI). Versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind auf Antrag die in § 6 SGB VI genannten Personen (Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke).

[643] BVerfG (2. Kammer des 1. Senates) v. 23.1.1997 – 1 BvR 1317/86 – NJW 1997, 1634.
[644] Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) (siehe www.abv.de) ist die Spitzenorganisation der 89 auf Landesrecht beruhenden öffentlich-rechtlichen Pflichtversorgungseinrichtungen der Angehörigen der verkammerten Freien Berufe (Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeuten und Ingenieure).
[645] Siehe aber BSG v. 3.4.2014 – B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R – (Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter Syndikusanwälte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung).
[646] BSG v. 30.4.1997 – 12 RK 34/96 R – DB 2001, 1038 = NJW 1997, 3333 (Endet die Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung [konkret: Anwaltsversorgung], ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben).

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