Rz. 1033
Zum Thema
Küppersbusch/Höher, 11. Aufl. 2013, Rn 425 Fn 293; von Felbert/Korneev "Prüfungsgegenstand des Merkmals "wegen der" in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI" (http://syndikus-und-rentenversicherung.de/pr%C3 %BCfungsgegenstand-des-merkmals-wegen-der-in-6-abs-1-s-1-nr-1-sgb-vi/).
Rz. 1034
Außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung finden sich für Angehörige der klassischen verkammerten freiberuflich Tätigen (Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und -bevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Zahnärzte) als Träger der sozialen Sicherung[643] berufsständische Versorgungswerke,[644] die im Wesentlichen der Altersvorsorge dienen, daneben aber auch weitere Leistungen u.a. im Falle der Berufsunfähigkeit erbringen.
Rz. 1035
Die berufsständischen Versorgungswerke sind offen für selbstständige Freiberufler, dabei wird z.T. auch eine Pflichtmitgliedschaft begründet. Aber auch abhängig Beschäftigte dieser Berufsgruppen (z.B. Krankenhausarzt, Syndikusanwalt)[645] können sich – jedenfalls für die Zeitdauer ihrer Zugehörigkeit zur Berufsgruppe[646] – von ihrer Versicherungspflicht bei einem gesetzlichen RVT befreien lassen und in eine berufsständische Versorgung eintreten (§ 6 SGB VI; zum Übergangsrecht siehe § 231 SGB VI). Versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind auf Antrag die in § 6 SGB VI genannten Personen (Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke).
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