Rz. 1612

Sofern sozialrechtliche Veränderungen (wie § 77 SGB VI) den Regress nach § 119 SGB X missachten (oder übersehen) und sich dann rentenversicherungsrechtliche Nachteile für den Verletzten ergeben,[1020] hat dieser (verletzte Person) u.a. aus dem gesetzlich angeordneten Treuhand­verhältnis einen Anspruch ausschließlich gegen den RVT dahingehend, dass dieser ihn (den Verletzten) beitragsseitig so stellt als ob der Unfall nicht geschehen wäre; dies gilt jedenfalls für den Fall, dass der RVT Beiträge beim Ersatzpflichtigen kassiert hat.

 

Rz. 1613

Ein Anspruch des Rentenversicherten (verletzte Person) gegen den Ersatzpflichtigen besteht nicht, da dieser durch die Abführung der RV-Beiträge (die gemäß § 119 III SGB X "echte" Pflichtbeiträge sind) bereits vollständig seiner Ersatzpflicht nachgekommen ist (Erfüllungseinwand).[1021] Gegenüber dem Verletzten gilt, dass sein auf Ersatz von Rentenminderung gerichteter Ersatzanspruch damit bereits durch Erfüllung (Beitragszahlungen auf das Rentenkonto nach § 119 SGB X) erloschen ist (siehe Rn 1561 ff.).

 

Rz. 1614

Die DRV hat das für die entsprechende Altersrente erforderliche Geld in Form von Versicherungsbeiträgen (RV-Beitrag) tatsächlich erhalten und dem Beitragskonto auch bis zum Erreichen des Regelalters zugeführt. Das Beitragskonto weist im Ist-Verlauf denselben Zustand (Pflichtbeiträge) aus wie im Sollverlauf. Nach der Differenzbetrachtung[1022] verbleibt danach kein Schaden.

 

Rz. 1615

Das zum 1.8.2008 in Kraft getretene RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz[1023] sieht eine Kürzung der Altersrente (um bis zu 10,8 %) vor, wenn mit dem oder vor Vollendung des 62. Lebensjahres zuvor eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wurde (§ 77 SGB VI) (siehe Rn 236 f.). Anders als bei der rentenrechtlichen Kompensation[1024] im Zusammenhang mit der Rentenkürzung aufgrund des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz für "normale" Versicherte (ohne Schadenausgleich nach § 119 SGB X) gibt es nach Regressnahme aufgrund § 119 SGB X bisher kein rentenrechtliches Äquivalent. Da § 77 SGB VI den Beitragsregress nach § 119 SGB X offensichtlich nicht gesehen hat, kann sich sozialrechtlich aufgrund dieser geänderten Gesetzeslage eine Rentenminderung trotz des § 119 SGB X-Regresses ergeben, sofern nicht seitens des RVT in die maschinelle Rentenberechnung individuell (aufgrund der vom Schadenersatzpflichtigen erhaltenen RV-Beitragszahlung) eingegriffen wird. Da die Rechenprogramme der DRV die Beitragserstattung ansonsten nicht ausreichend würdigen, würde einem Geschädigten trotz der parallelen Beitragserstattung (§ 119 SGB X-Regress) die Rente gekürzt (Beispiel 4.17 siehe Rn 1577).

 

Rz. 1616

Wäre der Geschädigte unfallfremd erwerbsunfähig, würden überhaupt keine RV-Beiträge fließen. Der Ersatzpflichtige zahlt im Falle des Beitragsregresses nach § 119 SGB X aber an den RVT diejenigen RV-Beiträge, die ansonsten (ohne das schadenstiftende Ereignis, Unfall) angefallen wären; dabei handelt es sich weder um gekürzte noch um rechtlich schlechtere RV-Beiträge, sondern um vollwertige Beitragsleistungen (§ 119 III 1 SGB X). Das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz geht von der Situation aus, dass für den Versicherten während der Zeit des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente keine Beiträge auf sein RV-Beitragskonto fließen. Das ist aber im Falle einer fremdverantworteten Herbeiführung der Erwerbsunfähigkeit anders: Hier hat der Schadenersatzpflichtige zum einen dem RVT die Rentenzahlung des Verletzten zu ersetzen (§ 116 SGB X), zum anderen den RV-Beitragsschaden auf dem RV-Beitragskonto auszugleichen (§ 119 SGB X). Es fließen also – anders als bei unfallfremdem Rentenbezug – Geldmittel an den RVT, der diese Zahlungen nicht ohne Gegenleistung an den Versicherten einbehalten darf,[1025] sondern dem Geschädigten zugutekommen lassen muss (siehe auch Rn 1544 ff.).

 

Rz. 1617

Entsteht gleichwohl eine Rentenminderung, weil der RVT – aus welchen Gründen auch ­immer – den auf ihn übergeleiteten Beitragsanspruch nicht oder nicht in der gerechtfertigten Höhe umsetzt, steht dem Verletzten nur ein Schadenersatzanspruch gegen den RVT zu.[1026]

 

Rz. 1618

Dem Geschädigten ist eine auf seinem vorzeitigen Erwerbsminderungsrentenbezug beruhende Rentenminderung (Reduzierung der gesetzlichen Altersrente) nicht vom Schädiger als Rentenminderungsschaden (Verdienstausfall) zu ersetzen; es fehlt dem Geschädigten hierzu die wegen der Forderungszuweisung an den RVT (§ 119 SGB X) die Aktivlegitimation.[1027] Auch insoweit ist der RVT gegenüber dem Geschädigten als dessen Treuhänder sozialrechtlich verpflichtet und berechtigt, den Anspruch gegen den Schädiger geltend zu machen.[1028] Der Geschädigte ist als Sozialversicherter an den RVT als seinen Treuhänder zu verweisen, der dann das Rentenkonto unter Einbeziehung der Beitragszahlungen nach § 119 SGB X aufgrund des Sozialversicherungsverhältnisses glattstellen muss.[1029]

 

Rz. 1619

Der Geschädigte kann, soweit § 119 SGB X reicht, keine andere Möglichkeit wählen (z.B. durch Ersatzerklärung)...

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