Rz. 774

 

Hinweis

Zu den Konsequenzen der Rentenreform ("Rente mit 67") oben (siehe Rn 215 ff.).

Zur Berechnung der Rentenhöhe ("Rentenformel") später (siehe Rn 1678 ff.).

 

Rz. 775

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden gewährt wegen Alters, verminderter bzw. aufgehobener Erwerbsfähigkeit oder Tod.

(a) Verlängerung einer Hinterbliebenenrente

 

Rz. 776

 

Hinweis

Näheres dazu auch in Kapitel 2 (siehe § 2 Rn 635 f.).

 

Rz. 777

Renten an Hinterbliebene sind ausschließlich kongruent zum Unterhaltsschaden. Sie können daher vom RVT (oder einem sonstigen Drittleistungsträger wie Unfallversicherung oder beamtenrechtlicher Versorgungsträger) auch dann nicht im Regresswege vom Haftpflichtigen zurückgefordert werden, wenn die Verletzung eines Empfängers von Hinterbliebenenrenten oder Hinterbliebenenversorgung zu einer höheren Hinterbliebenenrente (wegen Wegfalles oder Reduktion des anzurechnenden Einkommens) oder zu einer Verlängerung der Hinterbliebenenrentenzahlung (wegen Verzögerung in der Ausbildung) führt (siehe auch § 7 Rn 32, dort Fn 37).

(b) Voraussetzungen der Rentengewährung

 

Rz. 778

Die Rentengewährung setzt nach § 34 SGB VI voraus

Erfüllung von Mindestversicherungszeit (60 Monate Beitragszeit, Ausnahmen u.a. für Arbeitsunfall und in jungen Jahren Verletzte, § 53 SGB VI),
Erfüllung von versicherungsrechtlichen Aspekten,
Erfüllung von persönlichen Aspekten.
 

Rz. 779

Die Rentengewährung setzt nach § 34 I SGB VI die Erfüllung von Mindestversicherungszeit, versicherungsrechtlichen und persönlichen Aspekten voraus:

 

Übersicht 4.16: Rentengewähr

Wartezeit + versicherungsrecht­liche Voraussetzung + persönliche Voraus­setzung

(aa) Wartezeit

 

Rz. 780

Grundvoraussetzung für alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Erfüllung einer Wartezeit, im Einzelnen geregelt in §§ 50, 5153 SGB VI:

Die allgemeine Wartezeit (z.B. für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung und für Hinterbliebene) beträgt 5 Jahre (§ 50 I SGB VI).
Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Vollerwerbsminderungsrente für solche Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben (§ 50 II SGB VI).

Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Wehr-/Zivildienstbeschädigung (§ 53 I SGB VI), ferner, wenn der Versicherte vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden ist bzw. starb und in den letzten 2 Jahren vorher mindestens 1 Jahr mit Pflichtbeiträgen belegt ist (§ 53 II SGB VI).[457]

Bei Vorliegen eines Arbeits(Wege)unfalles ist zusätzlich erforderlich, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Ereignisses versicherungspflichtig gewesen sein muss oder in den letzten 2 Jahren vor dem Arbeitsunfall mindestens 1 Jahr mit Pflichtbeiträgen belegt hatte, § 53 I 2 SGB VI.

[457] Im Fall des § 53 II SGB VI ist für den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes ein "Unfall" nicht gefordert, er kann (muss aber nicht!) Ursache für einen Rentenanspruch sein.

(bb) Versicherter

 

Rz. 781

Weitere Voraussetzung ist in allen Fällen, dass der Betreffende bei Eintritt des Versicherungsfalles "Versicherter" gewesen ist.

 

Rz. 782

Diese Eigenschaft ist erfüllt, wenn mindestens ein rechtswirksamer, auf die Wartezeit des zu beurteilenden Rentenanspruches anrechenbarer Beitrag vorliegt.

(cc) Beitragszeiten

 

Rz. 783

Auch Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten.

 

Rz. 784

Zeiten der befreiten Versicherung (§ 6 I Nr. 1 SGB VI) sind keine Beitragszeiten i.S.d. gesetzlichen Rentenversicherung (siehe § 54 ff. SGB VI).

(c) Vorgezogene Renten

 

Rz. 785

 

Hinweis

Dazu auch oben (siehe Rn 221 ff.).

Zum Thema

Stichnoth/Wiechmann DAngVers 2001, 1.

 

Rz. 786

Zu den vorgezogenen Renten ("Frührenten") zählen die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 33 I, III SGB VI).

 

Rz. 787

Vorgesehen sind Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung (§§ 33 III Nr. 1, 43 SGB VI), wegen voller Erwerbsminderung (§ 33 III Nr. 2 SGB VI) sowie nach den Übergangsvorschriften (5. Kapitel des SGB VI) die zuvor bekannten Berufs- (§ 240 SGB VI), Erwerbsunfähigkeits- (§ 241 SGB VI) und Bergmannsrenten (§§ 239a, 242 SGB VI), § 33 III Nr. 3 – 5 SGB VI.

(aa) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§§ 33 III Nr. 1, 43, 240 SGB VI)

 

Rz. 788

Bis zum 31.12.2000 wurden Berufsunfähigkeitsrenten gewährt. Berufsunfähig war derjenige, dessen Erwerbsfähigkeit krankheitsbedingt weniger als 50 % derjenigen eines Versicherten mit ähnlicher Ausbildung oder gleichwertigen Fähigkeiten bzw. Kenntnissen beträgt. Berufsunfähig war nicht, wer (unabhängig von der Arbeitsmarktlage)[458] eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann (Beispiel: Pförtner), § 43 II 4 SGB VI a.F. Für Altfälle gewährt aus dem Aspekt des Vertrauensschutzes § 240 SGB VI weiterhin Berufsunfähigkeitsrenten.

 

Rz. 789

Seit dem 1.1.2001 werden Teil-Erwerbsminderungsrenten nach § 33 III Nr. 1, 43 I SGB VI gezahlt. Teilweise erwerbsgemindert ist derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein; d...

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