Rz. 1568
Der Geschädigte (zugleich Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung) kann von der DRV weder die Beteiligung an den Verhandlungen noch die Neuaufnahme von Verhandlungen mit dem Ersatzpflichtigen verlangen, wenn er mit dem von der DRV verhandelten Regressergebnis unzufrieden und nicht einverstanden ist;[981] der Verletzte ist darauf beschränkt, vermeintliche Schäden in seiner rentenrechtlichen Stellung (nur) gegenüber der DRV geltend zu machen.[982] Der RVT muss den Versicherten nicht vor Abschluss eines Abfindungsvergleiches nach seiner Zustimmung befragen oder ihn dezidiert über die Inhalte eines solchen informieren.[983]
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