Rz. 705

 

Hinweis

Dazu auch später (siehe auch Rn 949 ff.).

 

Rz. 706

Nach § 45 SGB V haben Versicherte[426] Anspruch auf Krankengeld für längstens 10 Tage (§ 45 II SGB V, Alleinerziehende 20 Tage) bei Erkrankung eines (mitversicherten[427]) Kindes unter 12 Jahren, wenn eine andere haushaltsangehörige Person dieses nicht betreuen kann.

 

Rz. 707

Die Übergangsfähigkeit dieser Sozialleistung fehlt.[428] Krankengeld ist kongruent zum Verdienstausfall und nicht zu vermehrten Bedürfnissen.

Grundsätzlich sind die infolge eines schädigenden Ereignisses zusätzlich erforderlichen Betreuungsaufwendungen als vermehrte Bedürfnisse ersatzfähig. Das Kind kann einen seinen Eltern durch die Betreuung entstandenen Verdienstausfall (ausschließlich) aus eigenem Recht als vermehrte Bedürfnisse geltend machen. Maßstab ist dabei nicht das Einkommen des pflegenden Elternteils,[429] sondern der objektive Bedarf des Kindes (gemessen an den Kosten einer Pflegekraft).[430]
Ein Forderungsübergang (Schadenersatzanspruch des Kindes und nicht seiner Eltern) nach § 116 SGB X auf den SVT entfällt aber, da der Anspruch auf Kinderkrankengeld keine Leistung an das Kind, sondern an dessen Eltern ist. Die Leistungshöhe bemisst sich nicht nach dem Pflegebedarf des Verletzten, sondern nach dem vorherigen Einkommen des Pflegenden (Eltern) und dessen Einbußen (was sich als mittelbarer Schaden darstellt).
Bei § 45 SGB V (auf den auch § 45 IV SGB VII verweist) handelt es sich um einen eigenen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch der Eltern gegen die Krankenkasse: Das Kind hat zwar den Schaden, erhält aber keine Leistung; die Eltern erhalten zwar die Leistung, sind aber nicht unmittelbar Geschädigte. Drittschadensliquidation kommt nicht in Betracht.[431]
 

Rz. 708

Diese Leistung an die Eltern ist mangels Kongruenz nicht zu erstatten. Bejaht man aber eine Kongruenz, muss dann der Direktanspruch des verletzten Kindes um den an den SVT gezahlten Leistungsbetrag gekürzt werden. Auch wenn man die Ersatzfähigkeit nach § 116 SGB X grundsätzlich bejaht, bedarf es noch der Feststellungen zum dann schadenrechtlichen finanziellen Bedarf des Kindes (und nicht der Eltern). Das Krankengeld richtet sich am Einkommen der Eltern aus, der unfallkausale Bedarf des Kindes (nahe liegend sind allenfalls Betreuungskosten) ist aber vom Einkommen der Eltern unabhängig.

 

Rz. 709

Sozialversicherungsbeiträge auf das Kinderkrankengeld (einschließlich entgangene Krankenversicherungsbeiträge) bleiben beim Ersatz jedenfalls unberücksichtigt. Hier ist kein kongruenter Schaden des Kindes erkennbar, der nach §§ 116, 119 SGB X eingefordert werden könnte.[432]

 

Rz. 710

Der Beitragsregress der Krankenkasse (§ 116 I 2 Nr. 2 SGB X) entfällt ebenso wie ein Regress des RVT nach § 119 SGB X.[433]

 

Rz. 711

Im Falle des Rooming-In gerade bei verletzten Kleinkindern kann ausnahmsweise auch Kongruenz zu den Besuchskosten (= Kongruenz zu Heilbehandlungskosten des Verletzten) bestehen. Dabei ist zur Höhe dann zu bedenken, dass Verdienstausfall (Netto-Ersatz) nur ausnahmsweise und in engen Grenzen bei den Besuchern zu ersetzen ist.[434]

 

Rz. 712

Teilungsabkommen enthalten teilweise vertragliche Bestimmungen zur Erstattung von Kinderkrankengeld.

[426] Siehe BSG v. 31.1.1995 – 1 RK 1/94 – BSGE 76, 1 = NZS 1995, 363 = SGb 1995, 398 (Anm. Schlenker) (Für freiwillige Mitglieder können die gesetzlichen Krankenkassen in ihrer Satzung auch den Anspruch auf Kinderkrankenpflegegeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen).
[427] BSG v. 31.3.1998 – B 1 Kr 9/96 B – Breith 1999, 130 = NZS 1999, 29 = SGb 1998, 308 (Bleibt eine berufstätige Mutter zur Pflege ihres erkrankten Kindes zu Hause, besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nur dann, wenn neben der Betreuungsperson auch das betreute Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert ist. Da Ehemann und Kind privat krankenversichert waren, hatte die Mutter keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.).
[428] Küppersbusch/Höher, Rn 602 (zu Ziff. 4) bejaht die Kongruenz zu vermehrten Bedürfnissen des verletzten Kindes (siehe allerdings die in der 9. Aufl. nicht aufgegriffene Widersprüchlichkeit von Wussow/Küppersbusch, 6. Aufl. 1996, Rn 459 mit der Begründung zur damals vergleichbaren Situation des Regresses der Pflegekasse [a.a.O. Rn 520]), Geigel-Plagemann, Kap. 30 Rn 26 (Kongruenz zu vermehrten Bedürfnissen). Siehe auch Küppersbusch/Höher, Rn 772 a.E., der jedenfalls den KV-Beitragsregress der Krankenkasse nach § 119 SGB X ablehnt.
[429] Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, § 843 BGB Rn 34, 36, Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, § 3 Rn 56.
[430] Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, § 3 Rn 95 f.
[431] Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, § 16 StVG Rn 43 ff., vor§ 249 BGB Rn 291, Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, § 3 Rn 273 m.w.N.
[432] Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, § 3 Rn 98.
[433] Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, § 3 Rn 98, Küppersbusch/Höher, Rn 772.
[434] Dazu van Bühren/Lemcke/Jahnke-Jahnke, Teil 4 Rn 502 ff.

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