Rz. 1591
Hinweis
Dazu sowohl früher (siehe Rn 1554 f.) als auch später in diesem Kapitel (siehe Rn 1675 ff.).
Rz. 1592
Ist der Schaden durch Zahlung von Beiträgen ausgleichbar, soll sichergestellt werden, dass der Sozialversicherte später Sozialleistungen erhält, deren Berechnung auch die Zeit nach der Verletzung umfasst.[1001]
Rz. 1593
Da der RVT diejenigen RV-Beiträge erhält, die bei hypothetischer Betrachtung auch ohne das Unfallgeschehen geflossen wären, darf dem Verletzten kein unfallkausaler rentenversicherungsrechtlicher Schaden entstehen. Den RVT finanziell belastende beitragsfreie Zeiten, die zu höherer Rente führen, gibt es daher nicht.
Rz. 1594
Beiträge stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu der aus ihnen resultierenden Leistung (Äquivalenzprinzip); sie werden gezahlt, um eine Gegenleistung zu erhalten (siehe Rn 1546). Gezahlte Beiträge dürfen nicht unberücksichtigt bleiben ("verpuffen"). § 63 I SGB VI enthält hierzu die (letztlich auch Art. 14 GG folgende) Grundaussage: "Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen."
Rz. 1595
Beiträge werden RVT zweckgebunden zugeführt (siehe Rn 1547), § 119 SGB X bezweckt nicht, für eine finanzielle Entlastung der RVT zu sorgen. Dieses einer Anwendung des § 44 IV SGB X entgegenstehende Konzept des Beitrags-/Rentenschadensersatzes findet sich auch in § 119 III 2 SGB X wieder.[1002]
Rz. 1596
Erhält ein Geschädigter trotz Zahlungen (§ 119 SGB X, eigene freiwillige RV-Beitragsleistung) auf sein RV-Beitragskonto (Rentenkonto) keine adäquaten Leistungen (z.B. Reduktion der gesetzlichen Altersrente wegen vorherigem [unfallkausalen] VEM-Rentenbezug), ist der Schaden nicht vom Schädiger als Rentenminderungsschaden (Verdienstausfall) zu ersetzen. Vielmehr ist der Geschädigte als Sozialversicherter an seinen RVT als seinem Treuhänder zu verweisen, der das Rentenkonto unter Einbeziehung der tatsächlich vereinnahmten Beitragszahlungen nach § 119 SGB X glattstellen muss (Beispiel 17 siehe Rn 1577).[1003]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen