Rz. 1591

 

Hinweis

Dazu sowohl früher (siehe Rn 1554 f.) als auch später in diesem Kapitel (siehe Rn 1675 ff.).

 

Rz. 1592

Ist der Schaden durch Zahlung von Beiträgen ausgleichbar, soll sichergestellt werden, dass der Sozialversicherte später Sozialleistungen erhält, deren Berechnung auch die Zeit nach der Verletzung umfasst.[1001]

 

Rz. 1593

Da der RVT diejenigen RV-Beiträge erhält, die bei hypothetischer Betrachtung auch ohne das Unfallgeschehen geflossen wären, darf dem Verletzten kein unfallkausaler rentenversicherungsrechtlicher Schaden entstehen. Den RVT finanziell belastende beitragsfreie Zeiten, die zu höherer Rente führen, gibt es daher nicht.

 

Rz. 1594

Beiträge stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu der aus ihnen resultierenden Leistung (Äquivalenzprinzip); sie werden gezahlt, um eine Gegenleistung zu erhalten (siehe Rn 1546). Gezahlte Beiträge dürfen nicht unberücksichtigt bleiben ("verpuffen"). § 63 I SGB VI enthält hierzu die (letztlich auch Art. 14 GG folgende) Grundaussage: "Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen."

 

Rz. 1595

Beiträge werden RVT zweckgebunden zugeführt (siehe Rn 1547), § 119 SGB X bezweckt nicht, für eine finanzielle Entlastung der RVT zu sorgen. Dieses einer Anwendung des § 44 IV SGB X entgegenstehende Konzept des Beitrags-/Rentenschadensersatzes findet sich auch in § 119 III 2 SGB X wieder.[1002]

 

Rz. 1596

Erhält ein Geschädigter trotz Zahlungen (§ 119 SGB X, eigene freiwillige RV-Beitragsleistung) auf sein RV-Beitragskonto (Rentenkonto) keine adäquaten Leistungen (z.B. Reduktion der gesetzlichen Altersrente wegen vorherigem [unfallkausalen] VEM-Rentenbezug), ist der Schaden nicht vom Schädiger als Rentenminderungsschaden (Verdienstausfall) zu ersetzen. Vielmehr ist der Geschädigte als Sozialversicherter an seinen RVT als seinem Treuhänder zu verweisen, der das Rentenkonto unter Einbeziehung der tatsächlich vereinnahmten Beitragszahlungen nach § 119 SGB X glattstellen muss (Beispiel 17 siehe Rn 1577).[1003]

[1002] BSG v. 31.1.2002 – B 13 RJ 23/01 R – Breith 2002, 836 = BSGE 89, 151 = HVBG-Info 2002, 1505 = MittLVA Oberfr 2002, 283 = NZA 2002, 894 = NZS 2002, 661 = SGb 2002, 275. Kasseler Kommentar-Kater, 79. EL 2013, § 119 SGB X Rn 74.
[1003] OLG Celle v. 27.6.2012 – 14 U 193/10 – BeckRS 2012, 24388 = VersR 2013, 1052, OLG München v. 24.5.2012 – 1 U 3366/11 – NZS 2012, 862 (Vorinstanz zu BGH v. 4.7.2013 – III ZR 201/12 – BeckRS 2013, 12249 = BGHZ 197, 375 = DAR 2013, 705 = DÖV 2014, 839 = MDR 2013, 1030 = NJW 2013, 3237 = NZS 2013, 826) (Versäumt der SVT pflichtwidrig, die auf ihn nach § 119 SGB X übergangenen Beitragsschaden gegen den Schädiger rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung durch Feststellungs- oder Leistungsklage im Wege des Beitragsregresses geltend zu machen, liegt hierin eine Amtspflichtverletzung, die ursächlich für eine Verkürzung des Anspruchs des Versicherten auf Altersrente ist. Ein Schadensersatzanspruch des Versicherten aus Amtspflichtverletzung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn dieser es schuldhaft versäumt hat, den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen den SVT geltend zu machen, wodurch der eingetretene Rentenschaden infolge der Gutschrift der fiktiven Erträge eines Beitragsregresses verhindert worden wäre); nachgehend BGH v. 4.7.2013 – III ZR 201/12 –: Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch und der Folgenbeseitigungsanspruch des allgemeinen Verwaltungsrechts sind keine Rechtsmittel i.S.d. § 839 III BGB); BSG v. 31.10.2012 – B 12 R 3/11 – DB 2013, 1119 = NJW 2013, 1624; LSG Nordrhein-Westfalen v. 18.3.2013 – L 3 R 969/11 – juris. Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, § 842 BGB Rn 158 ff.; Diehl zfs 2007, 686, Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann-Waltermann, 3. Aufl. 2013, § 119 SGB X Rn 4; Küppersbusch/Höher, Rn 763. Siehe auch LSG Nordrhein-Westfalen v. 17.6.2005 – L 13 RA 44/04 – Breith 2005, 939; LSG Baden-Württemberg v. 20.3.2007 – L 9 R 917/05 – BeckRS 2007, 44389 = NJOZ 2007, 3373 (Revision [BSG – B 12 R 3/07 R –] wurde von der Klägerin am 28.5.2008 im Termin zurückgenommen).

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