Rz. 1886
Beamte haben ein grundsätzlich dem abhängig Beschäftigten zwar vergleichbares, finanziell aber häufig deutlich besser ausgestaltetes, Sicherungssystem.
Rz. 1887
Das BBesG gilt nach seiner Änderung[1203] zunächst nur für Bundesbeamte (§ 1 BBesG). Sofern das Länderrecht nichts Abweichendes regelt, gelten dort für Beamte und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts seine Bestimmungen entsprechend (§ 86 BBesG).
Rz. 1888
Das BeamtVG regelt die Versorgung der Bundesbeamten und Richter des Bundes (§ 1 BeamtVG). Das BeamtVG in der bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung galt für Richter der Länder und Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts weiter, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde oder etwas anders bestimmt ist (§ 108 BeamtVG). Erste Länder haben von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und neue Versorgungsgesetze für ihre Länder erlassen.[1204]
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