Rz. 4

Das deutsche Recht kennt keine einheitliche Definition des Arbeitnehmerbegriffes. Einzelne Begriffsumschreibungen beschränken sich auf das jeweilige Gesetz, so im Arbeitsrecht § 5 ArbGG, §§ 14, 23 KSchG, im Betriebsverfassungsrecht § 5 BetrVG, im Sozialrecht § 7 SGB IV, im Steuerrecht § 1 LStDV.

 

Rz. 5

Im Arbeitsrecht ist "Arbeitnehmer" diejenige Person, die im Dienste eines anderen, nämlich des Arbeitgebers, steht und eine vom Arbeitgeber abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit ausübt. Im Sozialrecht definiert § 7 I SGB IV als "Beschäftigung" die nichtselbstständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkt für eine Beschäftigung die Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers ist.

 

Rz. 6

Europarechtlich ist Arbeitnehmer jeder abhängig Beschäftigte, der eine weisungsgebundene Tätigkeit ausübt und für diese ein Entgelt bezieht, das nicht als völlig unwesentlich bezeichnet werden kann.[1] Demgegenüber zeichnet sich der Selbstständige durch die Niederlassungsfreiheit aus (siehe Art. 49 AEUV [ex Art. 43 EGV]).

 

Rz. 7

Wichtiges Abgrenzungsmerkmal zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung als Arbeitnehmer ist die Eingliederung des Arbeitnehmers in eine fremde Arbeitsorganisation (vor allem Arbeitszeit) und seine Bindung an fremde Weisungen (Direktionsrecht, siehe § 84 I 2 HGB, § 106 GewO).

 

Rz. 8

Auch nebenberufliche Tätigkeiten (ergänzend siehe § 6 Rn 1 ff.), Probearbeits- und Aushilfsarbeitsverhältnisse sind vollwertige Arbeitsverhältnisse, ebenso Beschäftigungen mit Pauschalversteuerung. Es besteht – auch bei 400 EUR/450 EUR-Jobs[2] – ein Anspruch auf Lohnfortzahlung (§ 1 EFZG) und Urlaub (§ 2 BUrlG).

[1] Siehe auch Art. 45 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl EG Nr. C 326/47 v. 26.10.2012, S. 47), bis 30.11.2009 Art. 39 EGV (EG-Vertrag – Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die europäische Union, der Verträge zur Gründung der europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, ABl EG Nr. C 340 v. 10.11.1997).
[2] Hier erstattet die DRV Knappschaft-Bahn-See (Minijobzentrale) dem lohnfortzahlenden Arbeitgeber 80 % (2004: 70 %) der Aufwendungen (bis 31.12.2005: § 10 III LFZG, ab 1.1.2006: § 2 I 2 AAG).

a) Arbeitnehmer im engeren Sinne

aa) Arbeiter, Angestellte, Auszubildende (Azubi)

 

Rz. 9

Arbeitnehmer im engeren Sinne sind Angestellte und Arbeiter (§ 1 II EFZG): Einer dieser beiden Kategorien (einschließlich der Auszubildenden) gehört jeder Arbeitnehmer an.

 

Rz. 10

Ein Arbeitnehmer, der nicht Angestellter ist, ist zwingend Arbeiter.

 

Rz. 11

Die Abgrenzung zwischen Arbeiter und Angestelltem vollzieht sich vom Begriff des Angestellten her. Angestellt ist nach althergebrachter Definition, wer kaufmännische, büromäßige oder sonst vorwiegend geistige Arbeit leistet.

 

Rz. 12

 

§ 133 SGB VI a.F. – Beschäftigte[3]

(1) Für Beschäftigte ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zuständig, wenn die Versicherten als Angestellte oder zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt werden und nicht die Bundesknappschaft zuständig ist.

(2) Angestellte sind insbesondere

1. Angestellte in leitender Stellung,
2. technische Angestellte in Betrieb, Büro und Verwaltung, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung,
3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigen, Aufräumen oder ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstattschreibern,
4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und Praktikanten in Apotheken,
5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den künstlerischen Wert ihrer Leistungen,
6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Krankenpflege und Wohlfahrtspflege,
7. Schiffsführer, Offiziere des Decksdienstes und Maschinendienstes, Schiffsärzte, Funkoffiziere, Zahlmeister, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befindlichen Mitglieder der Schiffsbesatzung von Binnenschiffen oder deutschen Seeschiffen,
8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt.
 

Rz. 13

 

§ 3 AVG[4]

(1) Zu den Angestellten gehören insbesondere

1. Angestellte in leitender Stellung,
2. technische Angestellte in Betrieb, Büro und Verwaltung, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung,
3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigung, Aufräumung und ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstattschreiber,
4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und Praktikanten in Apotheken,
5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den künstlerischen Wert ihrer Leistungen,
6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Kranken- und Wo...

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