Rz. 1965
Die Kirchen sind, wie andere Organisationen mit dem Statut einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Dienstherrenfähigkeit, berechtigt Angestellte zu verbeamten. In ihrem Dienst- und Versorgungsrecht richten sie sich dann häufig am Recht desjenigen Bundeslandes aus, in dem sich ihr Sitz befindet.
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