Rz. 18

Erforderlich ist zunächst, dass der Verwender die andere Vertragspartei ausdrücklich oder (wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist) durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist, d.h. dass der Vertrag unter Verwendung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen werden soll.[44]

 

Rz. 19

Der ausdrückliche Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss bei (d.h. im Zusammenhang mit dem)[45] Vertragsschluss erfolgen. Er kann schriftlich oder mündlich (und damit auch telefonisch) erfolgen,[46] ggf. auch in der vom Internet-Anbieter vorformulierten Annahmeerklärung der anderen Partei.[47] Der Hinweis ist auch erforderlich, wenn das Vertragsangebot vom Verwendungsgegner ausgeht.[48]

 

Rz. 20

Meist findet sich der Hinweis auf dem Antragsformular des Verwenders.[49] Er muss – gefordert ist ein "ausdrücklicher Hinweis" – aber so gestaltet und angeordnet sein, dass auch ein Durchschnittskunde bei nur flüchtiger Betrachtung ihn nicht übersehen kann,[50] womit versteckte oder missverständliche Hinweise unzureichend sind[51] (ebenso wie der bloße AGB-Abdruck auf der Rückseite des Vertrags oder in einem Katalog).[52] Der Durchschnittskunde muss wissen, welche Vertragsklauseln Vertragsinhalt werden sollen.[53] So erfasst eine Bezugnahme auf "umseitige Allgemeine Geschäftsbedingungen" nicht eine davon räumlich abgesetzte Vorbemerkung[54] bzw. AGB-Teile, die auf einem besonderen, nicht mit ausgehändigten Blatt abgedruckt sind.[55] Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst reicht dann aus, wenn er dem Durchschnittskunden ins Auge springt.[56]

 

Rz. 21

Ein bloßer Hinweis auf die VOB/B (mithin verkehrs- oder branchenübliche Allgemeine Geschäftsbedingungen) soll nach Ansicht des BGH[57] unzureichend sein, es sei denn, der Vertragspartner ist im Baugewerbe tätig.[58]

 

Rz. 22

Gegenüber Ausländern genügt ein Hinweis in Deutsch dann, wenn Deutsch die Verhandlungssprache ist.[59]

 

Rz. 23

Problematisch kann auch eine Klauselwirrnis durch die Einbeziehung mehrerer Klauselwerke sein.[60] Ist ein entsprechender Verweis auf mehrere AGB-Werke unwirksam mit der Folge, dass dann gemäß § 306 Abs. 2 BGB das dispositive Gesetzesrecht gilt? Dazu hat der BGH[61] festgestellt, dass die Einbeziehung mehrerer Klauselwerke (im konkreten Fall der ADSp und "Besonderer Bedingungen für Schwer- und Spezialtransporte") in ein und denselben Vertrag zwar grundsätzlich zulässig ist. Führt die Verwendung mehrerer Klauselwerke jedoch dazu, dass unklar ist, welche der darin enthaltenen konkurrierenden Regelungen gelten soll (d.h., lässt sich zwischen den konkurrierenden Klauselwerken ein Rangverhältnis nicht eindeutig klären), kann angesichts der Unklarheit (sog. Klauselwirrnis) keine der Bestimmungen angewendet werden mit der Folge, dass nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung kommen. In einer weiteren Entscheidung hat der BGH[62] diese Vorgabe bestätigt: Ein Verweis auf weitere Allgemeine ­Geschäftsbedingungen ist nur statthaft, wenn der Zusammenhang der beiden (unterschiedlichen) Regelwerke hinreichend deutlich wird.[63]

 

Rz. 24

Unzureichend[64] ist auch ein Hinweis nach Vertragsschluss (bspw. in der Rechnung, ein Abdruck des Hinweises auf einer Eintrittskarte, auf einem Fahrschein oder auf einem Flugticket, die erst nach Vertragsschluss ausgehändigt werden).[65] Unzulänglich sind damit i.d.R. Hinweise auf der Auftragsbestätigung, auf dem Lieferschein, auf einer Empfangsbestätigung oder auf einer Quittung.[66]

 

Rz. 25

Anders:[67] Wenn der Kunde (vor Zustandekommen des Vertrags) einen Parkschein (auf dem der Hinweis enthalten ist) zieht,[68] bzw. wenn ihm an der Kasse die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Rechnung übergeben werden.[69] Eine nachträgliche Einbeziehung bisheriger oder auch geänderter Allgemeiner Geschäftsbedingungen soll allerdings (i.S. eines Einverständnisses zur Vertragsänderung) statthaft sein.[70]

 

Rz. 26

Unzureichend ist – auch bei laufender Geschäftsverbindung – ein Hinweis im Rahmen früherer Geschäftsabschlüsse.[71]

 

Rz. 27

Ausnahmsweise kann der ausdrückliche Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen deutlich sichtbaren, d.h. ins Auge springenden (unübersehbaren)[72] Aushang am Ort des Vertragsschlusses[73] ersetzt werden, wenn

der Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist – bspw. im Kontext mit konkludent geschlossenen Massenverträgen (hier ist ein Hinweis oft schon wegen fehlendem persönlichen Kontakt unmöglich[74] – bspw.[75] bei Schließfächern,[76] Waren- und Billetautomaten, der Parkhausbenutzung[77] u.Ä., mithin Verträgen, die konkludent durch eine Inanspruchnahme der Leistung oder Ware zustande kommen – allerdings gilt die Ausnahmemöglichkeit auch für sonstige Geschäfte des Massenverkehrs [bei denen ein ausdrücklicher Hinweis an sich m...

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