Rz. 85

§ 305 lit. a BGB regelt – in teilweiser Übernahme der Regelungen des § 23 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 1 lit. a, Nr. 1 lit. b sowie Abs. 3 AGB-Gesetz (alt) – Ausnahmen vom Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nur in einen Vertrag einbezogen werden können, wenn der Verwender den anderen Teil auf sie hinweist und ihm eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft. Damit werden die Einbeziehungsregeln des § 305 Abs. 2 Nr. 1 (Hinweispflichten des Verwenders – siehe Rdn 18 ff.) und Nr. 2 BGB (Möglichkeiten der Kenntnisnahme durch den Vertragspartner – siehe Rdn 30 ff.) ergänzt und zum Teil auch erleichtert. Gegenüber den Altregelungen im AGB-Gesetz wird jedoch der Katalog der privilegierten Bereiche ausgedünnt und damit parallel der Grundsatz des § 305 Abs. 2 letzter Hs. BGB (mithin das Konsensualprinzip) gestärkt:[231]

Eingeschränkte Privilegierung von Beförderungsverträgen über Postsendungen und Telekommunikationsdienstleistungen (nämlich nur noch bei einer bestimmten Art des Vertragsschlusses).

Wegfall der Privilegierung des § 23 Abs. 3 AGB-Gesetz (alt) für

Versicherungs-,
Bauspar- und
Vertragsbedingungen der Kapitalanlagegesellschaften, wonach die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen früher auch ohne die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AGB-Gesetz (alt) (jetzt: § 305 Abs. 2 BGB) Vertragsbestandteil wurden.
 

Rz. 86

Auch ohne die Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB bezeichneten Erfordernisse (d.h. ohne besonderen Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ohne eine Möglichkeit, von diesen in zumutbarer Weise vor Vertragsschluss Kenntnis zu nehmen), werden nach § 305 lit. a BGB folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen in einen Vertrag einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist[232] (d.h. bei Weitergeltung des Konsensualprinzips des § 305 Abs. 2 2. Hs. BGB):[233]

Die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, O-Busse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag (Nr. 1) sowie

die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Nr. 2)

in Beförderungsverträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden (lit. a),
in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können (lit. b).
 

Rz. 87

§ 305 lit. a BGB zielt nach der Intention des Gesetzgebers darauf ab, den Grundsatz des § 305 Abs. 2 BGB, nach dem Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann in einen Vertrag einbezogen werden, wenn der andere Vertragspartner auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen und ihm eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschafft worden ist, gegenüber dem früheren Recht zu stärken.[234]

 

Rz. 88

Das alte Recht ließ in

§ 23 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz alt (entsprechend § 305 lit. a Nr. 1 BGB) und
§ 23 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und Nr. 1 lit. b AGB-Gesetz (alt) (zusammengefasst in § 305 lit. a Nr. 2 BGB)

Ausnahmen von diesem Grundsatz zu, was dazu führte, dass in den dort geregelten Fallgruppen eine Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch möglich war, wenn der andere Teil nicht auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen und ihm auch keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet worden war. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass in einem Teil der Fälle die früher bestehenden Ausnahmen auch weiterhin gerechtfertigt erscheinen, in einem anderen Teil allerdings nicht. Deshalb sind folgende Privilegierungen des alten Rechts gänzlich entfallen:

Vertragsbedingungen einer Kapitalanlagegesellschaft betreffend ihr Rechtsverhältnis mit dem Anteilsinhaber (§ 23 Abs. 3 AGB-Gesetz alt, da diese – nach Ansicht des Gesetzgebers – ohnehin nach § 19 Abs. 1 S. 1 und 2 KAGG alt [da das KAAG in das zwischenzeitlich gleichermaßen aufgehobene Investmentgesetz vom 15.12.2003 übergeführt, das durch das KAGB ersetzt worden ist]) in den Verkaufsprospekt einzufügen und dem Anteilsscheinerwerber vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen sind, womit die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB erfüllt sind.[235]
Bausparbedingungen (siehe hierzu Rdn 89 ff.).
[231] AnwK-Schuldrecht/Hennrichs, § 305a BGB Rn 1; Palandt/Grüneberg, § 305a BGB Rn 1.
[232] Mit dieser For...

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