Rz. 59

Die andere Vertragspartei muss – als notwendige Einbeziehungsvoraussetzung[154] – mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingung einverstanden sein.[155] Das Einverständnis kann sowohl ausdrücklich als auch (sofern keine Formvorschriften bestehen) konkludent (schlüssig) erfolgen.[156] Eine formularmäßige Einverständniserklärung (bspw. in einem Kaufvertrag, dass der Kunde von den auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen habe und mit deren Geltung einverstanden sei) unterliegt nicht der Inhaltskontrolle (nach den §§ 307 ff. BGB),[157] da es sich um eine abschlussregelnde und damit kontrollfreie Klausel handelt.[158]

 

Rz. 60

Das Einverständnis wird regelmäßig dann zu bejahen sein, wenn es – nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB – letztlich zum Vertragsschluss kommt.[159]

 

Rz. 61

 

Beachte

Das Schweigen eines Kunden bedeutet i.d.R. dann keine Zustimmung, wenn der Verwender erstmals in der Rechnung oder in der Auftragsbestätigung auf beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen Bezug nimmt[160] – gleichermaßen wie bei einem in derselben Situation erstmals erwähnten verlängerten (nicht jedoch einfachen) Eigentumsvorbehalt.[161] Im nichtkaufmännischen Verkehr (anders ggf. im unternehmerischen Verkehr) liegt auch in der Entgegennahme der Leistung kein rechtsgeschäftliches Einverständnis mit nach Vertragsschluss mitgeteilten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.[162]

 

Rz. 62

 

Beachte zudem

Haftungsausschlussklauseln auf Schildern – oder an einem Kinderspielplatz,[163] in einer Reithalle[164] bzw. an einem Trimm-Dich-Pfad[165] – sind im Falle von Schweigen als Ablehnung zu qualifizieren.[166]

 

Rz. 63

Im Hinblick auf das Zustandekommen eines Beförderungsvertrags mit der Deutschen Post AG trotz Ausschlusses einer Sendung mit bestimmtem Inhalt durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der BGH[167] Folgendes festgestellt: Ungeachtet der Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG (Abschnitt 2 II Nr. 7, 6 II 4), wonach sie keinen Vertrag über die Beförderung von Sendungen mit bestimmtem Inhalt (im konkreten Fall: ungefasste Edelsteine in einem Wert von mehr als 1.000 DM) schließe, kommt ein Beförderungsvertrag über eine an sich ausgeschlossene Sendung dann zustande, wenn die fragliche Sendung von Mitarbeitern der Post in Unkenntnis des Inhalts am Schalter entgegen genommen wird.

Eröffnet ein Bankkunde bei einem Kreditinstitut ein Girokonto (bzw. nimmt er einen Kredit auf), kommt dadurch nicht ein allgemeiner Bankvertrag unter Einbeziehung aller dem Bankkunden zugänglich gemachter Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts zustande.[168]

[154] Palandt/Grüneberg, § 305 BGB Rn 41.
[155] Dazu näher NK-BGB/Kollmann, § 305 Rn 83 ff.
[156] Palandt/Grüneberg, § 305 BGB Rn 41.
[157] BGH NJW 1982, 1388; Jauernig/Stadler, § 305 BGB Rn 15; a.A. hingegen Hensen, ZIP 1984, 146.
[158] So BGH NJW 1982, 1388; Jauernig/Stadler, § 305 BGB Rn 15.
[159] Palandt/Grüneberg, § 305 BGB Rn 41. Vgl. OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1993, 790: Einverständnis zur Taschenkontrolle in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einkaufszentrums.
[160] BGHZ 61, 282, 287; BGHZ 18, 212; BGH NJW 1988, 2106; Palandt/Grüneberg, § 305 BGB Rn 41.
[162] Palandt/Grüneberg, § 305 BGB Rn 41.
[163] OLG Köln VersR 1970, 577.
[164] BGH NJW-RR 1988, 657.
[165] OLG Karlsruhe VersR 1975, 381.
[166] Palandt/Grüneberg, § 305 BGB Rn 41.
[167] NJW-RR 2006, 1210; BGH NJW 2007, 179 und 1282.
[168] So BGH NJW 2002, 3695; Palandt/Grüneberg, § 305 BGB Rn 41.

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