Rz. 969

Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann herabgesetzt werden, wenn der Bedarf mit der Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung mit einem ebenfalls berufstätigen Ehegatten teilweise abgedeckt ist.[1104] Ein Doppelhaushalt ist schlicht günstiger als ein Einzelhaushalt.[1105]

Die Berechnung der Ersparnis hat nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsreformgesetzes vom 1.1.2008 in der Weise zu geschehen, dass im Falle des Zusammenlebens mit einem Partner der Selbstbehalt des Pflichtigen herabgesetzt wird.[1106]

 

Rz. 970

Zum Teil wird eine Gesamtersparnis bei Zusammenleben mit 25 % angenommen, was bedeutet, den Selbstbehalt des Pflichtigen um 12,5 % herab zu setzen.[1107]

Dies bedeutet eine Herabsetzung des Ehegatten-Selbstbehaltes von 1.160 EUR auf 1.015 EUR. Voraussetzung ist allerdings echte eine Ersparnis, also auch ein entsprechendes Einkommen des Partners.[1108]

 

Rz. 971

Der BGH[1109] hat sich im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht[1110] für einen Abzug von 10 % entschieden. Dieser Empfehlung sind die meisten Leitlinien bei der Bemessung des vorrangigen Bedarfs des bei dem Pflichtigen lebenden Ehegatten gefolgt.

Es liegt in der Tat nahe, die Haushaltsersparnis in Anlehnung an die Regelungen im Sozialrecht mit 10 % zu bewerten. Nach § 20 Abs. 3 SGB II beträgt die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bei zwei Partnern einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 % der monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II. § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Regelsatzverordnung – sieht vor, dass der Regelsatz jeweils 90 % des Eckregelsatzes beträgt, wenn Ehegatten oder Lebenspartner zusammen leben.[1111] Der Reduzierung der Bedarfssätze liegt offensichtlich die Auffassung zugrunde, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen erspart werden, die mit jeweils 10 % angenommen werden können.

Im Falle des Zusammenlebens mit einem Partner ist der Selbstbehalt daher grundsätzlich um 10 % zu senken.[1112] Um sich vorteilhaft für den Unterhaltsschuldner auszuwirken, muss der Partner allerdings über ein ausreichendes Eigeneinkommen verfügen.

[1105] So auch BT-Drucks 16/1830 S. 23.
[1106] So die Motive des Gesetzgebers BT-Drucks 16/1830 S. 24.
[1107] Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2007, 778, 780.
[1108] BGH FamRZ 2008, 968; Wendl/Dose/Gutdeutsch, § 5 Rn 20.
[1111] Zu einer Gesamtleistung von 180 % bei gemischten Bedarfsgemeinschaften auch vor Änderung von § 3 Abs. 3 Regelsatzverordnung: BSGE 1999, 131; BGH FamRZ 2010, 1535, 1540.
[1112] So auch KG, Leitlinien Ziff. 21.5.

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