Rz. 51

Haben Ehegatten im Ausland geheiratet, dann richtet sich die Wirksamkeit der Eheschließung nach dem jeweils anwendbaren Recht. Welches Recht anwendbar ist, wird über die Regeln des Internationalen Privatrechts ermittelt. Kommen die Ehegatten aus verschiedenen Ländern und kommen die jeweils zur Anwendung kommenden Rechtsordnungen zu verschiedenen Ergebnissen, dann beurteilt sich die Rechtslage nach dem "strengeren" Recht.[59] Beurteilt sich für den einen Ehegatten die Frage der Wirksamkeitsvoraussetzungen nach deutschem Recht, für den anderen Ehegatten nach französischem Recht und kommt die französische Rechtsordnung zu dem Ergebnis der Nichtigkeit der Ehe, die deutsche hinge­gen lediglich zur Aufhebbarkeit, dann ist französisches Recht anzuwenden mit der Folge, dass die Ehe nichtig ist.

 

Rz. 52

Die im Ausland geschlossene Ehe muss sich zusätzlich an Art. 6 EGBGB messen lassen, dem ordre public.

 

Rz. 53

Weder sind die Ehegatten aber verpflichtet, die im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland anerkennen zu lassen, noch gibt es hierfür ein allgemeines Verfahren. Die Frage der Wirksamkeit spielt in der Regel nur als Vorfrage eine Rolle, beispielsweise bei der Eintragung der Steuerklasse in die Steuerkarte. Die mit der eigentlichen Anfrage befasste Behörde prüft eigenständig die Wirksamkeit der Eheschließung.[60]

 

Rz. 54

Es gibt die Möglichkeit, einen Antrag auf Beurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister zu stellen, § 37 PersonenstandsG. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

[59] BGH FamRZ 1991, 300, 303; OLG Zweibrücken, Urt. v. 21.11.2003 – 2 UF 51/03; FAKomm-FamR/Martiny, Art. 13 EGBGB Rn 10.
[60] Www.auswärtiges-amt.de.

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