Rz. 567

Gemäß § 1587 BGB findet nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- und Ausland bestehenden Versorgungsanrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Der Versorgungsausgleich dient dazu, dem jeweils ausgleichsberechtigten Ehegatten eigenständige Versorgungsanrechte zu verschaffen und damit die "Versorgungsschicksale" der Ehegatten voneinander zu trennen.[463] Es werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte geteilt.[464] Anrechte in diesem Sinne sind gemäß § 2 VersAusglG durch Arbeit oder Vermögenseinsatz erworbene Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität. Der Versorgungsausgleich wird stets von Amts wegen durchgeführt. Eines Antrags bedarf es daher streng genommen nicht – es sei denn, die Ehe hat nicht mehr als drei Jahre gedauert.

 

Rz. 568

Der Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt, wenn

die Ehezeit nicht mehr als drei Jahre gedauert hat und kein Ehegatte ausdrücklich die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt hat (§ 3 Abs. 3 VersAusglG);
die Ehegatten eine formgerechte und rechtlich auch inhaltlich wirksame Vereinbarung getroffen haben, dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden soll (§§ 7 und 8 VersAusglG);
die Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt grob unbillig wäre, § 27 VersAusglG.
 

Rz. 569

 

Hinweis

Nach Beendigung der Ehe sollen die jeweils erwirtschafteten Versorgungsanrechte der Ehegatten verteilt werden, also eine eigenständige und von dem anderen Ehegatten unabhängige Altersversorgung hergestellt werden.

Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt, es sei denn, dass die Ehe nicht mehr als drei Jahre gedauert hat. Dann muss die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei entsprechendem Wunsch explizit beantragt werden.

[463] FAKomm/FamR/Wick, vor § 1 VersAusglG Rn 4.
[464] FAKomm/FamR/Wick, vor § 1 VersAusglG Rn 35.

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