Rz. 297

Ehegatten, soweit sie als Arbeitnehmer beruflich tätig sind, sind darauf hinzuweisen, dass mit der Trennung ein Steuerklassenwechsel stattfindet. Gemäß § 38b Abs. 1 EStG werden Arbeitnehmer zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs in Steuerklassen eingeteilt. In die Lohnsteuerklasse I fallen ledige unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die verheiratet sind, aber die Voraussetzungen für die Steuerklassen III und V nicht erfüllen. Da die Lohnsteuerklassen III und V nur für die Ehegatten von Relevanz sind, die nicht dauernd getrennt leben (§ 38b Abs. 1 Nr. 3 EStG), handelt es sich bei dem unter Lohnsteuerklasse I fallenden verheirateten Arbeitnehmer um einen von seinem Ehegatten getrennt lebenden.

 

Rz. 298

Die Lohnsteuerklasse V korrespondiert mit Lohnsteuerklasse III. Ein verheirateter Ehegatte kann nur in Lohnsteuerklasse III eingereiht werden, wenn er dies mit dem anderen nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten beantragt. Lohnsteuerklasse IV schließlich dient der Eingruppierung von Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, § 38b Abs. 1 Nr. 4 EStG. Das bedeutet also, dass mit Trennung nicht mehr Steuerklassen III/V oder IV/IV für die Ehegatten gelten, sondern für beide die Steuerklasse I, und bei Berücksichtigung von Kindern unter Umständen die etwas günstigere Steuerklasse II zur Anwendung kommt.

 

Rz. 299

Die Steuerklasse wird vom Bundeszentralamt für Steuern für jeden Arbeitnehmer automatisiert gebildet, § 39e Abs. 1 S. 1 EStG. Die Ehegatten können aber einen Steuerklassenwechsel beantragen, § 39 Abs. 6 EStG, wenn eine Änderung zugunsten eines der Ehegatten eingetreten ist. Der Antrag ist dann aber nicht beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen, sondern beim Finanzamt, § 39 Abs. 1 S. 8 EStG. Das Finanzamt entscheidet formlos, es sei denn, es lehnt den Antrag ab. Dann ist eine Entscheidung in Form eines Bescheids notwendig. Dementsprechend ist bei einem getrennt lebenden Ehegatten jeweils zu prüfen, ob ihm aufgrund finanzieller Vor- oder Nachteile dazu zu raten ist, einen Steuerklassenwechsel bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen, oder ob die automatische Eingruppierung durch die Finanzbehörde abgewartet werden kann.

 

Rz. 300

 

Hinweis

Nach Trennung erfolgt automatisch ein Steuerklassenwechsel in Steuerklasse I.

Dieser Steuerklassenwechsel kann auch beantragt werden, wenn die automatische Eingruppierung für die Ehegatten nicht schnell genug erfolgt.

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