Rz. 107

Gestaltete sich die eheliche Gemeinschaft einvernehmlich so, dass es von vornherein an einer häuslichen Gemeinschaft fehlte, kann es hinsichtlich der Darlegung und Beweisbarkeit des Beginns der Trennung im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB Probleme geben. Eine Rolle spielt das beispielsweise in Fällen, in denen sich ein Ehegatte in Strafhaft oder zum Beispiel beruflich im Ausland befindet. Oder aber auch in Lebenskonstellationen, in denen ein Ehegatte in einem Pflegeheim untergebracht ist. In derartigen Situationen ergibt es keinen Sinn, auf die räumliche Trennung abzustellen, da diese ohnehin dem ehelichen Leben zugrunde lag. Es kann also allein auf subjektive Umstände ankommen,[127] wobei allerdings bei deren isolierter Betrachtung die Rechtssicherheit nicht gewährleistet wäre.[128]

 

Rz. 108

Es muss daher zusätzlich nach außen für jedermann erkennbar sein, dass eine Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft herbeigeführt werden soll. Hierfür können Indizien reichen.[129] Die sicherste Wahl ist aber eine schriftliche Übereinkunft zwischen den Ehegatten, dass sie sich ab einem bestimmten Zeitpunkt voneinander getrennt haben. Sollte das nicht möglich sein, bleibt dem trennungswilligen Ehegatten die Möglichkeit, die Gegenseite schriftlich von der Trennungsabsicht in Kenntnis zu setzen – oder aber die Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht.[130]

 

Rz. 109

 

Hinweis

Leben Ehegatten ohnehin voneinander getrennt, muss die Trennung der Ehegatten zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Außen erkennbar gemacht werden.

Hierzu ist eine schriftliche Übereinkunft, die schriftliche Mitteilung der Trennungsabsicht oder die Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht sinnvoll.

[127] FAKomm-FamR/Weinreich, § 1567, Rn 6; FA-FamR/v. Heintschel-Heinegg, Kap.2 Rn 67.
[128] FA-FamR/Schwolow, Kap. 21 Rn 7.
[129] Rauscher, Familienrecht, § 21 Rn 535.
[130] OLG Bamberg, FamRZ 1981, 52; Rauscher, Familienrecht, § 21 Rn 535; FA-FamR/v. Heintschel-Heinegg, Kap. 2 Rn 68.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge