Rz. 408

Nachdem ein Verfahrenswert anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten ermittelt wurde, ist dieser anhand einer Gesamtabwägung zu überprüfen.[329] Hierfür ist auf den Umfang der Ehesache, also der Scheidungssache, abzustellen, wobei maßgeblich nur der Umfang des gerichtlichen, nicht des außergerichtlichen Verfahrens ist.[330] Ein Zuschlag auf den anhand objektiver Kriterien ermittelten Verfahrenswert ist in der Regel anzunehmen, wenn das Verfahren vom Normaltyp einer Ehesache deutlich abweicht.[331] Das wiederum kann beispielsweise bei Härtefallscheidungen, Aufhebungsanträgen oder der Anwendung ausländischen Rechts der Fall sein, sofern das einen besonderen Aufwand erfordert.[332]

 

Rz. 409

Ein Abschlag von dem ermittelten Verfahrenswert kann vorgenommen werden, wenn zum Beispiel das Verfahren durch alsbaldige Rücknahme des Scheidungsantrags oder Ruhen des Verfahrens mit wenig Aufwand verbunden ist.[333] Bei einem regulär ablaufenden Scheidungsverfahren wird in der Regel weder ein Zuschlag noch ein Abschlag vom bzw. zum Verfahrenswert gemacht – selbst dann nicht, wenn es sich um eine einverständliche Scheidung handelt.[334]

 

Rz. 410

 

Hinweis

Nachdem der Verfahrenswert anhand objektiver Kriterien ermittelt wurde, kann im Rahmen einer Gesamtabwägung ein Zuschlag oder ein Abschlag auf den Verfahrenswert vorgenommen werden.

Ein Zuschlag rechtfertigt sich dann, wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren mit einem besonderen Aufwand verbunden ist.

Ein Abschlag rechtfertigt sich bei einem Scheidungsverfahren, das mit wenig Aufwand verbunden ist.

Zu- oder Abschläge werden nur in Ausnahmefällen vorgenommen. In einem regulären Scheidungsverfahren bleibt es bei dem anhand objektiver Kriterien festgestellten Verfahrenswert.

[329] Prütting/Helms/Klüsener, § 43 FamGKG Rn 21.
[330] SBW/Keske, § 43 FamGKG Rn 16.
[331] Prütting/Helms/Klüsener, § 43 FamGKG Rn 22.
[332] SBW/Keske, § 43 FamGKG Rn 18.
[333] SBW/Keske, § 43 FamGKG Rn 17.
[334] Prütting/Helms/Klüsener, § 43 FamGKG Rn 22.

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