Rz. 90

Der Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsam genutzten Ehewohnung bewirkt nicht automatisch eine Änderung eines dem Wohnverhältnis zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, wie Eigentum oder Miete. Das kann bedeuten, dass etwa derjenige aus Mietvertrag weiterhin schuldrechtlich zur Zahlung der Miete verpflichtet ist, der aufgrund der häuslichen Trennung nicht mehr die Wohnung bewohnt. Oder dass der Eigentümer eines Hauses, das er wegen der häuslichen Trennung verlassen hat, trotzdem weiterhin verpflichtet ist, die Hauslasten zu tragen.

 

Rz. 91

Deshalb ist der Ausziehende auf diese Problematik hinzuweisen. Er kann sonst in die Verlegenheit kommen, dass ihm durch den anderen Ehegatten der Wohnraum durch Kündigung des entsprechenden Mietvertrages entzogen wird. Oder aber, aus der anderen Sicht betrachtet, dass er zur Zahlung der Hauslasten oder der Miete gegenüber Dritten verpflichtet ist, aber selbst keinen Nutzen davon hat.

 

Rz. 92

Deshalb ist aus Gründen der Vorsicht auf eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der zu zahlenden Kosten, die Ehewohnung betreffend, hinzuwirken. Es könnte beispielsweise vereinbart werden, dass ein genau zu bezeichnender Betrag an Hauslasten oder Miete als Barunterhalt angesetzt werden soll.[111] Kann keine Einigung erzielt werden, sollte der in der Wohnung verbleibende Ehegatte entweder versuchen, den jeweiligen Vermieter um schriftliche Mitteilung zu bitten, sobald Verzug der durch den anderen Ehegatten zu leistenden Mietzahlungen eintritt oder bei vorhandenen finanziellen Möglichkeiten, die Verträge selbst zu übernehmen. Denn letztlich geht es darum, denjenigen zu schützen, der von dem Bestand der jeweiligen Verträge abhängig ist. Er soll eine gewisse Kontrolle über dieselben haben dürfen und sich nicht einzig auf das Verhalten des anderen Ehegatten verlassen müssen. Andererseits soll der andere nicht zur Zahlung verpflichtet sein, ohne hiervon einen Nutzen zu haben.

 

Rz. 93

 

Hinweis

Trennen sich die Ehegatten und zieht ein Ehegatte aus der bis dahin gemeinsam genutzten Ehewohnung aus, ist darauf zu achten, dass hierdurch die bestehenden Verträge, wie zum Beispiel der Mietvertrag oder Darlehensverträge, den Hausabtrag betreffend, nicht automatisch ihre Wirksamkeit verlieren, sondern fortbestehen.

Es ist zu prüfen, welcher Ehegatte mit welchem Vertragspartner auf welcher Grundlage ein Vertragsverhältnis abgeschlossen hat.

Die sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebende Kostentragungspflicht kann im Rahmen einer Trennungsvereinbarung über zum Beispiel Trennungsunterhalt über die zu zahlenden Unterhaltsbeträge intern zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden.

[111] FormB FA-FamR/Friederici, Kap. 1 Rn 60.

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