Rz. 177

Voraussetzung für einen Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB ist neben dem Getrenntleben beziehungsweise der Absicht, sich zu trennen, das Vorliegen einer unbilligen Härte, die insbesondere dann gegeben sein kann, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Ob im konkreten Fall jeweils eine unbillige Härte vorliegt, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Denn es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.[188]

 

Rz. 178

Da durch eine Wohnungszuweisung an den einen Ehegatten in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des anderen Ehegatten eingegriffen wird – Art. 2 Abs. 1 GG: allgemeine Handlungsfreiheit; unter Umständen auch Art. 14 Abs. 1 GG: Eigentum -, sind an das Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbillige Härte hohe Anforderungen zu stellen.[189] Einfach nur Streitigkeiten im Rahmen einer Trennung vorzutragen, reichen für die Schlüssigkeit des Antrags nicht aus. Der Ehegatte, der der Wohnung verwiesen wird, muss den anderen grob rücksichtslos durch erhebliche Belästigungen in Wort und/oder Tat derart angegangen sein, dass es dem potentiell Verbleibenden unerträglich gemacht wird, mit dem Verletzenden unter einem Dach zu wohnen.[190]

 

Rz. 179

Jedenfalls ist eine unbillige Härte stets dann anzunehmen, wenn das Kindeswohl beeinträchtigt wird, § 1361b Abs. 1 S. 2 BGB. Das Kindeswohl wiederum ist beeinträchtigt, sobald die (Stief-) Kinder der Beteiligten, die den gemeinsamen ehelichen Haushalt mit bewohnen, unter der Trennungssituation leiden, beispielsweise, weil sich die Ehegatten untereinander stets mit Hass begegnen und den Kindern der Alltag hierdurch unerträglich gemacht wird.[191]

 

Rz. 180

Eine unbillige Härte liegt auch dann vor, wenn ein Ehegatte den anderen vorsätzlich und rechtswidrig an dessen Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt bzw. damit gedroht hat, § 1361b Abs. 2 BGB, wobei es auf die Schuldfähigkeit des gewaltanwendenden bzw. drohenden Ehegatten nicht ankommt.[192] Es kann also auch ein Ehegatte der Wohnung verwiesen werden, der ohne Schuld, beispielsweise wegen Krankheit, gewalttätig gegen den anderen Ehegatten geworden ist oder gedroht hat.

 

Rz. 181

 

Hinweis

Für einen Anspruch auf Wohnungszuweisung muss eine "unbillige Härte" vorliegen, was nur dann der Fall ist, wenn das gemeinsame Wohnen für den Antragsteller unerträglich ist.

Dies ist in der Regel anzunehmen bei Ausübung von Gewalt oder bei Drohung mit derselben und bei der Beeinträchtigung von Kindeswohl.

Auf die Schuldfähigkeit des Gewaltanwendenden kommt es nicht an.

[188] FA-FamR/Klein, Kap. 8 Rn 245.
[190] FA-FamR/Klein, Kap. 8 Rn 247.
[191] OLG Nürnberg FuR 2005, 573.
[192] PWW/Weinreich, § 1361b BGB Rn 13.

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