Rz. 79

Trennungsabsicht liegt vor, wenn ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt und die häusliche Gemeinschaft aufheben will.[96] Der Trennungswille muss zwingend auch nach außen erkennbar sein. Das kann durch Erklärung ("Ich trenne mich von Dir") geschehen, aber auch durch Einreichen des Scheidungsantrags oder Auszug aus der bis dahin gemeinsam genutzten Ehewohnung.[97] Es muss für jeden objektiven Betrachter eindeutig erkennbar sein, dass der Trennungswillige beabsichtigt, die eheliche Gemeinschaft aufzuheben. Da die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft den Ehegatten überlassen ist, diese darin frei sind, liegt mangels nach außen verdeutlichtem Trennungswillen zum Beispiel keine Trennung vor, wenn zwar die Ehegatten innerhalb der Wohnung voneinander getrennt leben, dies aber über einen Zeitraum von drei Jahren, ohne dass einer der Beteiligten den Scheidungsantrag einreicht und letzteres auch nicht absehbar ist.[98] Denn allein die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft reicht für die Annahme einer Trennung im rechtlichen Sinne nicht aus. Es muss zusätzlich der Wille hervortreten, jegliche Form des gemeinsamen Lebens zu beenden.

 

Rz. 80

Da die Erklärung der Trennungsabsicht keine Willenserklärung ist, finden die für Willenserklärungen entsprechenden Vorschriften keine Anwendung. Das bedeutet, dass es weder einer Form bedarf noch einem Minderjährigen als beschränkt Geschäftsfähigem die Möglichkeit einer rechtswirksamen Erklärung der Trennungsabsicht verwehrt ist.[99]

 

Rz. 81

Bereits aufgrund des inneren Willensentschlusses, sich zu trennen, können Ansprüche gegen den anderen Ehegatten entstehen, beispielsweise ein Anspruch auf Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, ob und seit wann Trennungsabsicht der oder des Beteiligten vorlag. Es muss dargelegt und bewiesen werden, zu welchem Zeitpunkt eindeutig erkennbar war, dass der eine Ehepartner den Willen hatte, die eheliche Lebensgemeinschaft zu lösen und die häusliche Gemeinschaft aufzuheben. Entsprechende Beweismittel sind zu sichern. Unter Umständen sollte dazu geraten werden, die Mitteilung der Trennung vorsorglich schriftlich nachzuholen.

 

Rz. 82

 

Hinweis

Trennungsabsicht eines Ehegatten liegt vor, wenn der jeweilige Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt und die häusliche Gemeinschaft aufheben will.
Die Trennungsabsicht muss (objektiv) nach außen hin erkennbar sein.
Die Kundgabe der Trennungsabsicht ist keine Willenserklärung, so dass auch Minderjährige sie rechtswirksam erklären können.
Gegebenenfalls sollte die Trennungsabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber schriftlich mitgeteilt werden.
[96] FAKomm-FamR/Weinreich, Kap. 8 Rn 240.
[97] FAKomm-FamR/Weinreich, § 1567 BGB Rn 7.
[99] BGH FamRZ 1989, 479; FAKomm-FamR/Weinreich, § 1567 BGB Rn 9.

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