Rz. 2

Zunächst sind beim Forderungseinzug die Voraussetzungen des § 43d BRAO, nämlich die Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen zu beachten. Nach der Gesetzesbegründung[1] zu § 2 Abs. 2 S. 1 RDG betreffen Inkassodienstleistungen

Zitat

"den Einzug fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird".

 

Rz. 3

Der Rechtsanwalt, der diese Dienstleistungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer Privatperson (jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit steht[2]) erhebt, mit der ersten Geltendmachung nachstehende Informationen klar und verständlich übermitteln, § 43d Abs. 1 S. 1 BRAO:[3]

1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,
2. den Forderungsgrund,[4] bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,
3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
5. wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
 

Rz. 4

Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt weitere Informationen darzutun, nämlich eine ladungsfähige Anschrift des Mandanten (wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch dessen schutzwürdige Interessen beeinträchtigt werden), den Namen/die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist sowie bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

[1] BR-Drucks 219/13 vom 22.3.2013.
[3] Dabei handelt es sich im Wesentlichen um "vorverlagerte Informationen", die der Anwalt ohnehin nach § 253 ZPO oder im Mahnverfahren zur Schlüssigkeit seines Vortrags erteilen muss; Gaier/Wolf/Göcken/Zuck, Anwaltliches Berufsrecht, § 43d BRAO Rn 45.
[4] Gaier/Wolf/Göcken/Zuck, Anwaltliches Berufsrecht, § 43d BRAO Rn 24: Der Schuldner muss wie im Mahnverfahren erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird.

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