Rz. 66

Der Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hat neben den anderen Stufen (Auskunft und Leistung) keinen eigenständigen Wert.[77]

Begehrt der Kläger unabhängig von Auskunft und Leistung isoliert die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, setzt die Rechtsprechung[78] je nach den Umständen des Einzelfalls als Wert ⅓ bis ½ des Werts des Auskunftsverlangens an. Bei gleichzeitiger Geltendmachung von Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist die Bruchteilsquote zu erhöhen.[79]

 

Rz. 67

Der Gegenstandswert (d.h. Bruchteilswert zum Leistungswert) der Auskunft wird hier höher anzusetzen sein, desto weniger der Kläger vor Einholung der Auskunft an Informationen kennt.[80]

[77] Kindermann, S. 469.
[78] OLG Bamberg FamRZ 1997, 40; vgl. Enders, JurBüro 2001, 59.
[79] Näher hierzu: Bonefeld/Kroiß/Tanck/Uricher, § 10 Rn 104.
[80] Schneider/Herget, Rn 513 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge