Rz. 20

Muster 4.2: Erstberatungsvergütung

 

Muster 4.2: Erstberatungsvergütung

_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG

_________________________ (Anschrift)

Schaden-Nr.: _________________________

_________________________ (Anrede),

in vorbezeichneter Angelegenheit komme ich zurück auf Ihr Schreiben vom _________________________ und kann mich mit der von Ihnen vorgenommenen Kürzung der Rechtsanwaltsgebühren nicht einverstanden erklären.

Die von Ihnen praktizierte Abrechnung nach dem Gegenstandswert ist seit der Neufassung des RVG zum 1.7.2006 obsolet. Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sieht der Gesetzgeber gerade keine Verknüpfung von Gegenstandswert und Rechtsanwaltshonorar mehr vor. Gemäß der §§ 34 RVG, 612 BGB haben Sie den Mandanten vielmehr von der üblichen Vergütung freizustellen.

Diese bestimmt sich maßgeblich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand der anwaltlichen Beratungstätigkeit. Die Durchschnittswerte der Stundensätze deutscher Rechtsanwälte liegen dabei zzt. zwischen 150,00 bis 300,00 EUR (Hommerich/Kilian: Stundensätze der deutschen Anwaltschaft – Das Vergütungsbarometer des Soldan-Instituts 2009, AnwBl 2009, 518 u. 541 ff.). Im Großraum _________________________ soll es zwischenzeitlich im Bereich des _________________________ weitestgehend unter der Kollegenschaft üblich sein, die Erstberatung unabhängig vom Streitwert nach Stundensätzen abzurechnen.

Bei der Bestimmung der Üblichkeit der Vergütung ist ein unmittelbarer oder mittelbarer Rückgriff auf die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes nicht zulässig (vgl. Kilian, Die übliche Vergütung von Rechtsanwälten i.S.v. §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB, MDR 14/2008, 780 ff.). Vgl. auch AGS KOMPAKT 08–09/16, 91.

Das Amtsgericht Siegburg, Urt. v. 4.9.2015 – 1 OS C 34/15 – AGS Spezial 11/15, 503, führt hierzu wie folgt aus: "Die Tatsache alleine, dass die Höchstgebühr von 190,00 EUR berechnet wurde, lässt den Rückschluss, dass ein Ermessen nicht angewandt wurde, nicht zu. Die Beratung muss auch nicht zwingend günstiger sein als die Führung eines Geschäfts, da es sich gerade nicht um ein Weniger handelt. Die entsprechende Regelung, wonach nur eine 0,65-Gebühr abgerechnet werden dürfte, ist gerade nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit im vorliegenden konkreten Einzelfall nicht im unterdurchschnittlichen Bereich.“"

Insoweit darf ich Sie auffordern, Ihren Versicherungsnehmer von den Rechtsanwaltsgebühren vollumfänglich freizustellen und den noch offenen Betrag

in Höhe von _________________________ bis spätestens zum _________________________

auf mein im Briefkopf genanntes Konto zu überweisen.

Freundliche Grüße

(Rechtsanwalt)

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