Rz. 45

Der VN bittet den RSV um Deckungsschutz für ein arbeitsrechtliches Berufungsverfahren. Dabei teilt der VN dem RSV wahrheitsgemäß mit, dass gegen ihn wegen Diebstahls ermittelt worden ist und dieser Diebstahl im erstinstanzlichen Urteil auch die Grundlage für die rechtmäßige Arbeitsvertragskündigung bildete. Da das Strafverfahren wegen Diebstahls von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden ist, erteilte der RSV Deckungsschutz für das Berufungsverfahren und wies dabei auf die dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden ARB in allgemeiner Form hin. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens bringt der Rechtsanwalt die Kosten seiner Inanspruchnahme in Ansatz. Der RSV weigert sich nunmehr unter Berufung auf die §§ 2b), 3 Abs. 5 ARB 94, den VN von den Rechtsanwaltsgebühren freizustellen.

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