Rz. 210

Gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 2. HS KSchG hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesem die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen Sozialauswahl geführt haben. Dem Arbeitnehmer soll mithilfe dieser Auskunft die Möglichkeit gegeben werden, die Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage besser beurteilen zu können. Der Arbeitgeber genügt seiner Auskunftspflicht nur, wenn er dem Arbeitnehmer die von ihm herangezogenen Auswahlkriterien als solche und den zu deren Gewichtung herangezogenen Maßstab sowie die Namen der Arbeitnehmer mitteilt, die nach seiner Ansicht in die Sozialauswahl einzubeziehen sind.[389]

 

Rz. 211

In der anwaltlichen Praxis wird dieser Anspruch nicht vor Einreichung der Kündigungsschutzklage gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht. Zur Erreichung des Ziels, den Arbeitsplatz zu erhalten oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung in einem Vergleich beim Arbeitsgericht zu vereinbaren, ist es ohnehin erforderlich, Klage innerhalb der drei wöchigen Frist des § 4 KSchG einzureichen.

Kommt der Arbeitgeber diesem Auskunftsverlangen nicht nach, so ist die Kündigung nicht aus diesem Grund unwirksam, jedoch kann sich der Arbeitgeber, auch bei fehlerhafter oder unvollständiger Auskunft, schadensersatzpflichtig machen.[390]

 

Rz. 212

Die dem Arbeitgeber obliegende Auskunftspflicht hat die prozessuale Auswirkung, dass im Kündigungsschutzverfahren für die soziale Auswahl eine abgestufte Verteilung der Darlegungslast zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt (vgl. unter Rdn 239).[391]

[389] Vgl. BAG v. 21.7.1988 – 2 AZR 75/88, NZA 1989, 264; KR/Griebeling/Rachor, § 1 KSchG Rn 758.
[390] HaKo/Mestwerdt/Zimmermann, § 1 Teil F KSchG Rn 897; KR/Griebeling/Rachor § 1 KSchG Rn 759.
[391] KR/Griebeling/Rachor, § 1 KSchG Rn 760.

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