Rz. 262

Fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf, nach Ablauf der Kündigungsfrist für ihn tätig zu sein, sondern kommt er nur der materiell-rechtlichen Verpflichtung der Weiterbeschäftigung nach – der Arbeitnehmer braucht auch keinen Weiterbeschäftigungsantrag beim Arbeitsgericht gestellt zu haben – und teilt dem Arbeitnehmer mit, dass er nur dessen Weiterbeschäftigungsanspruch erfülle und weder das Arbeitsverhältnis erfüllen noch eine neues Arbeitsverhältnis begründen wolle, so hindert dies die Annahme eines Prozessarbeitsverhältnisses.[475] Vielmehr ist ein unfreiwilliges, erzwungenes Weiterbeschäftigungsverhältnis gegeben.

 

Rz. 263

Dieses liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber nach obsiegendem erstinstanzlichen Urteil im Kündigungsschutzverfahren zur Abwendung des titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs den Arbeitnehmer weiterbeschäftigt.[476]

Dafür, ob es sich um eine freiwillige oder unfreiwillige Weiterbeschäftigung handelt, sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheidend.[477]

Wird der Kündigungsrechtsstreit vom Arbeitnehmer rechtskräftig zu seinen Gunsten entschieden, war das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen und dem Arbeitnehmer stehen die vollen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu.[478]

Das Arbeitsverhältnis ist beendet, wenn die Kündigungsschutzklage abgewiesen wird. Da die Weiterbeschäftigung unfreiwillig erfolgte, ist auch kein faktisches Arbeitsverhältnis durch die Weiterbeschäftigung entstanden.[479]

Die Rückabwicklung erfolgt in diesem Fall über die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung.[480]

[476] KR/Rinck, § 102 BetrVG Rn 363.
[478] KR/Rinck, § 102 BetrVG Rn 364.
[480] BAG v. 10.3.1987 – 8 AZR 146/84, NZA 1987, 373; vgl. ausführlich SPV/Vossen, Rn 2280 ff.

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