Rz. 167

Bei dem Kriterium ist – entgegen des Wortlauts – die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu dem Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsvorgänger entscheidend. Je länger dieses andauert, desto mehr richtet sich der Arbeitnehmer mit seiner Lebensführung – wie arbeitsplatzbezogener Wohnort, Entwicklung von Freundschaften und Lebensgewohnheiten – darauf ein, dass es auch fortbesteht. Der Arbeitnehmer leistet auch zunehmend einen Beitrag zum Wert des Unternehmens.[291] Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses trifft deshalb den langjährig beschäftigten Arbeitnehmer besonders hart.[292]

 

Rz. 168

Daher sind frühere Beschäftigungszeiten und Zeiträume des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wie bei der Berechnung der Wartezeit zu berücksichtigen.[293]

Einzelvertragliche Vereinbarungen zur Anerkennung von früheren Beschäftigungszeiten bei einem anderen Unternehmen finden solange Berücksichtigung bei der Sozialauswahl, solange deren Zweck nicht in der Umgehung dieser bestand.[294] Es bedarf eines sachlichen Grundes, der in einem Vergleich zur Beendigung dieser früheren Beschäftigung bestanden haben kann.[295]

[291] Vgl. BAG v. 6.2.2003 – 2 AZR 623/01, BeckRS 2003, 40907.
[292] BAG v. 6.2.2003 – 2 AZR 623/01, BeckRS 2003, 40907.
[294] BAG v. 2.6.2005 – 2 AZR 158/04, NZA 2005, 1175; KR/Griebeling/Rachor, § 1 Rn 731.
[295] BAG v. 2.6.2005 – 2 AZR 158/04, NZA 2005, 1175; KR/Griebeling/Rachor, § 1 Rn 731.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge