Rz. 167
Bei dem Kriterium ist – entgegen des Wortlauts – die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu dem Arbeitgeber bzw. dessen Rechtsvorgänger entscheidend. Je länger dieses andauert, desto mehr richtet sich der Arbeitnehmer mit seiner Lebensführung – wie arbeitsplatzbezogener Wohnort, Entwicklung von Freundschaften und Lebensgewohnheiten – darauf ein, dass es auch fortbesteht. Der Arbeitnehmer leistet auch zunehmend einen Beitrag zum Wert des Unternehmens.[291] Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses trifft deshalb den langjährig beschäftigten Arbeitnehmer besonders hart.[292]
Rz. 168
Daher sind frühere Beschäftigungszeiten und Zeiträume des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wie bei der Berechnung der Wartezeit zu berücksichtigen.[293]
Einzelvertragliche Vereinbarungen zur Anerkennung von früheren Beschäftigungszeiten bei einem anderen Unternehmen finden solange Berücksichtigung bei der Sozialauswahl, solange deren Zweck nicht in der Umgehung dieser bestand.[294] Es bedarf eines sachlichen Grundes, der in einem Vergleich zur Beendigung dieser früheren Beschäftigung bestanden haben kann.[295]
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